Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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J. 
Befugnisse und Verpflichtungen der Bader. 
81. 
Zur Führung des Titels „Bader“ ist derjenige berechtigt, welcher nach den Bestim— 
mungen der gegenwärtigen Verordnung die Approbation als Bader erlangt hat. 
Die nach Maßgabe der Verordnungen vom 21. Juni 1843, vom 15. März 1866, 
vom 25. Juni 1868 und vom 24 Juni 1884 bereits erworbene Berechtigung zur Führung 
dieses Titels bleibt in Geltung. 
Die unbefugte Führung des Titels „Bader“ oder eines ähnlichen Titels, durch welchen 
der Glaube erweckt wird, der Inhaber desselben sei approbirter Bader, unterliegt der Straf- 
bestimmung des Artikels 127 des Polizei-Strafgesetzbuches vom 26. Dezember 187. 
§ 2. 
Die Befugnisse der Bader umpassen: 
1. die Unterstützung der Aerzte bei Ausübung der Heilkunde durch chirurgische und 
andere technische Hilfeleistungen (§ 3)) 
die selbständige Vornahme chirurgischer Verrichtungen (§ 4); 
die ersten Vorkehrungen in Erkrankungs= und sonstigen Nothfällen (§ 5); 
die Leichenschau nach Maßgabe der hierüber bestehenden besonderen Vorschriften, und 
die Hilfeleistung bei Leichenöffnungen. 
8 3. 
Bei Vornahme der in 8 2 Ziffer 1 bezeichneten Hilfeleistungen sind die Bader als 
die Gehilfen der Aerzte zu betrachten. 
Ihre deßfallsige Thätigkeit darf daher nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung ein- 
treten und nicht weiter sich erstrecken, als diese Anordnung lautet. 
§ 4. 
In die selbständige Befugniß der Bader fallen nachstehende Verrichtungen: 
1. die Behandlung einfacher Wunden, Abscesse und Geschwüre; 
2. das Reinigen und Ausziehen von Zähnen; 
3. die Behandlung der Leichdorne und eingewachsenen Nägel, mit Ausschluß blutiger 
Operationen; 
4. das Setzen von Klystieren, sowie von Schröpfköpfen und Senfteigen. 
i-m-p 
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