Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Beilage zu § 8. 
  
Gebührenordnung 
für die Dienstleistungen der Bader. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Soweit die Gebührenordnung einen Spielraum zwischen niedrigsten und höchsten 
Ansätzen gestattet, ist auf die Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse, auf die 
größere oder geringere Wohlhabenheit, den Erwerbs= und Familienstand des Zahlungs- 
pflichtigen, sowie auf besondere Mühewaltung und Zeitversäumniß des Baders 
Rücksicht zu nehmen. 1 
Haben Kassen des Staates, der Gemeinden oder der Wohlthätigkeitsstiftungen Bader- 
gebühren zu bezahlen, so darf die Gebühr den Durchschnittssatz keinesfalls übersteigen. 
2. Erfordert eine Verrichtung des Baders die Entfernung desselben von seiner Wohnung, 
so hat derselbe neben der unter Ziff. II bestimmten besonderen Gebühr 
a) bei Tag 40 J bis 80 J, 
b) bei Nacht 80 7 bis 1 4 20 —t 
zu beanspruchen. 
Außerdem gebührt demselben, wenn die Entfernung von der Wohnung mehr 
als 2 Kilometer beträgt, für je 1 Kilometer des Hin= und Rückweges eine Reise- 
entschädigung von 20 J bis 40 J. 
Die in Absatz 2 bezeichnete Reiseentschädigung darf, wenn der Bader mehrere 
Besuche in Einem Gange vereinigt, nur einfach in Aufrechnung gebracht werden. 
3. Für sonstige besondere Auslagen kann Entschädigung nach dem wirklichen Aufwande 
in Anspruch genommen werden. 
Für Arzneimittel, deren Abgabe und Anwendung den Badern gestattet ist, 
desgleichen für Blutegel kommt die Arzneitaxe in Ansatz. 
Die antiseptischen Verbandmittel dürfen mit ihrem Anschaffungspreise nebst 
20 %% Zuschlag in Aufrechnung gebracht werden. 
4. Die Gebühren für die Vornahme der Leichenschau richten sich nach den desfalls 
bestehenden besonderen Bestimmungen. 
II. Gebühren für einzelne Verrichtungen. 
a. Verrichtungen, welche der Bader ohne ärztlichen Auftrag in selbständiger 
Befugniß vornehmen darf: 
1. Für den ersten Verband einer einfachen Wunde, deßgleichen für die Eröffnung 
eines einfachen Abscesses . .1-Mbi82s-L20-g 
2. Für jeden ferneren Verband 50 J bis 1 —X
	        
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