Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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des Bürgerlichen Gesetzbuchs die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes. Ist die Ehe 
nichtig oder ungiltig, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes aus der 
nichtigen oder ungiltigen Ehe. Die Legitimation gilt als mit der Eheschließung erfolgt. 
Für die Abkömmlinge des Kindes treten die Wirkungen der Legitimation auch dann 
ein, wenn das Kind vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorben ist, sofern 
der Vater oder die Mutter des Kindes noch lebt oder seit dem Tode des Vaters oder der 
Mutter oder des Kindes dreißig Jahre nicht verstrichen sind. Für die Abkömmlinge von 
Geschwistern läuft die Frist nicht ab, bevor seit dem Tode des zuletzt verstorbenen von den 
Geschwistern dreißig Jahre verstrichen sind. 
Erworbene Rechte Dritter bleiben unberührt. 
Fürstlich Thurn und Taris'sche Gerichte. 
Artikel 106. 
Die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei den Fürstlich Thurn 
und Taxis'schen Civilgerichten in Regensburg anhängigen Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit gehen in diesem Zeitpunkt auf die staatlichen Gerichte über. 
Die entbehrlich werdenden Fürstlichen Gerichtsbeamten werden mit den Gehalts= und 
Pensionsansprüchen, die ihnen nach den am 1. Januar 1899 in Geltung gewesenen Vor- 
schriften zustehen, vom Staate übernommen. 
III. Vorschristen für die Pfalz. 
Abwesenheit. 
Artikel 107. 
In Abwesenheitssachen, für welche die bisherigen Vorschriften maßgebend sind, gehen 
die Verrichtungen des Landgerichts mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf 
das Vormundschaftsgericht über. Eine Mitwirkung des Staatsanwalts findet nicht statt. 
Für ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängiges Verfahren 
der im Artikel 161 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten 
Art verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften. 
Artikel 108. 
Auf die Sicherheitsleistung, die dem vorläufig in den Besitz des Vermögens des Ab- 
wesenden Eingewiesenen obliegt, finden von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
an die für die Sicherheitsleistung des Vormundes geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
	        
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