Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 109. 
Zu der im Artikel 126 des Pfälzischen Civilgesetzbuchs vorgeschriebenen Inventarerrichtung 
bedarf es von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an der Zuziehung des Staats- 
anwalts oder des Amtsrichters nicht. Das Inventar ist dem Vormundschaftsgericht ein- 
zureichen. 
Ist das eingereichte Inventar unvollständig, so kann das Vormundschaftsgericht die 
Ergänzung anordnen. 
Artikel 110. 
Soweit nach den bisherigen Vorschriften der vorläufig in den Besitz des Vermögens 
eines Abwesenden Eingewiesene zur Verfügung über Vermögensstücke des Abwesenden der 
gerichtlichen Zustimmung bedarf, tritt von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
an an deren Stelle die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. 
Die besonderen Vorschriften über das Verfahren bei Veräußerungen treten außer Kraft. 
Artikel 111. 
Ist nach den bisherigen Vorschriften die vorläufige Einweisung in den Besitz des 
Vermögens eines Abwesenden erfolgt, so kann die endgiltige Einweisung nach dem Inkraft- 
treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden, wenn seit der vorläufigen Einweisung 
zehn Jahre verstrichen sind. 
Die endgiltige Einweisung darf nicht vor dem Schlusse des Jahres erfolgen, in welchem 
der Abwesende das einunddreißigste Lebensjahr vollendet haben würde. Sind seit der Geburt 
des Abwesenden siebzig Jahre verstrichen, so genügt der Ablauf von fünf Jahren; sind 
hundert Jahre verstrichen, so kann die endgiltige Einweisung sofort beantragt werden. 
Artikel 112. 
Die endgiltige Einweisung in den Besitz des Vermögens eines Abwesenden gilt für 
die Eintragungen in das Grundbuch und in sonstige öffentliche Bücher als Nachweis des 
Ueberganges des Vermögens auf den Eingewiesenen. 
Aufhebung einer Gemeinschaft. 
Artikel 113. 
Soll die Zwangsversteigerung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zum Zmwecke der 
Aufhebung der Gemeinschaft erfolgen, so finden von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs an, bis das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, die bisherigen Vorschriften 
über die Zwangsversteigerung mit nachstehenden Aenderungen entsprechende Anwendung. 
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