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Artikel 109.
Zu der im Artikel 126 des Pfälzischen Civilgesetzbuchs vorgeschriebenen Inventarerrichtung
bedarf es von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an der Zuziehung des Staats-
anwalts oder des Amtsrichters nicht. Das Inventar ist dem Vormundschaftsgericht ein-
zureichen.
Ist das eingereichte Inventar unvollständig, so kann das Vormundschaftsgericht die
Ergänzung anordnen.
Artikel 110.
Soweit nach den bisherigen Vorschriften der vorläufig in den Besitz des Vermögens
eines Abwesenden Eingewiesene zur Verfügung über Vermögensstücke des Abwesenden der
gerichtlichen Zustimmung bedarf, tritt von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
an an deren Stelle die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Die besonderen Vorschriften über das Verfahren bei Veräußerungen treten außer Kraft.
Artikel 111.
Ist nach den bisherigen Vorschriften die vorläufige Einweisung in den Besitz des
Vermögens eines Abwesenden erfolgt, so kann die endgiltige Einweisung nach dem Inkraft-
treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden, wenn seit der vorläufigen Einweisung
zehn Jahre verstrichen sind.
Die endgiltige Einweisung darf nicht vor dem Schlusse des Jahres erfolgen, in welchem
der Abwesende das einunddreißigste Lebensjahr vollendet haben würde. Sind seit der Geburt
des Abwesenden siebzig Jahre verstrichen, so genügt der Ablauf von fünf Jahren; sind
hundert Jahre verstrichen, so kann die endgiltige Einweisung sofort beantragt werden.
Artikel 112.
Die endgiltige Einweisung in den Besitz des Vermögens eines Abwesenden gilt für
die Eintragungen in das Grundbuch und in sonstige öffentliche Bücher als Nachweis des
Ueberganges des Vermögens auf den Eingewiesenen.
Aufhebung einer Gemeinschaft.
Artikel 113.
Soll die Zwangsversteigerung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zum Zmwecke der
Aufhebung der Gemeinschaft erfolgen, so finden von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs an, bis das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, die bisherigen Vorschriften
über die Zwangsversteigerung mit nachstehenden Aenderungen entsprechende Anwendung.
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