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Artikel 120.
Das dem Staate, der Brandversicherungsanstalt, den Gemeinden und anderen Kommunal
verbänden, den Stiftungen des öffentlichen Rechtes und den unter der Verwaltung einer
öffentlichen Behörde stehenden Stiftungen kraft Gesetzes zustehende Recht, zur Sicherung ge-
wisser Forderungen die Eintragung einer Sicherungshypothek an Grundstücken des Schuldners
zu verlangen, gilt bis zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist,
als das Recht, eine Hypothek zu bestellen. Die Hypothek entsteht durch den Beschluß der
zuständigen Behörde und wird auf deren Ersuchen in das Hypothekenbuch eingeschrieben.
Der Beschluß muß bestimmen, für welchen Geldbetrag und an welchen Grundstücken die
HOypothek bestellt wird.
Hat der Schuldner mehrere Grundstücke, so kann er verlangen, daß die Belastung nicht
über das für die Eintragung einer Sicherungshypothek bestimmte Maß hinaus erstreckt wird.
Gesetzliche HDypotheken.
Artikel 121.
Nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs können gesetzliche Hypotheken für
den Staat, eine Gemeinde oder eine öffentliche Anstalt nicht mehr entstehen.
Artikel 122.
Eine vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandene gesetzliche Hypothek
des Staates, einer Gemeinde oder einer öffentlichen Anstalt für Forderungen, die aus der
Berwaltung öffentlichen Vermögens gegen den Verwalter entstehen, bleibt nur zur Sicherung
solcher Forderungen, für welche nach diesem Zeitpunkt auf Grund des Artikel 120 eine
Hypothek bestellt werden kann, sowie zur Sicherung der vor diesem Zeitpunkt entstandenen
Ersatzforderungen bestehen.
Ist eine gesetzliche Hypothek des Staates, einer Gemeinde oder einer öffentlichen Anstalt
bei dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingeschrieben, so erlischt sie.
Verpfändung und Pfändung des Auspruchs auf Herausgabe eines Grundstüchs.
Artikel 123.
Bie zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, erwirbt in dem
Falle des § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Pfandgläubiger und in dem Falle
des § 848 Abs. 2 Satz 2 der Civilprozeßordnung der Gläubiger kraft Gesetzes eine Hypothek