Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

  
esth und Prrorhiunugschüt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
  
19. 
Mäünchen, den 5. Mai 1899. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 20. April 1890, die Telegraphenordnung betreffend. — Bekauntmachung vom 
24. April 1899, die Einführung der Verkehrsordnung für die Cisenbahnen Deutschlands in Bayern betreffend. 
— Bekanntmachung vom 27. April 1899, das Diphtherieserum betreffend. — Hofdienst-Nachricht. — Staats- 
dienst-Nachrichten. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme eines fremden Titels. — Königlich 
großbritannisches Consulat in München. 
  
  
— —— — 
  
e 
  
  
  
  
Nr. 25601I. 
Bekanutmachung, die Telegraphenordnung betreffend. 
fl. Stantsministerium des Königlichen Hauses und des Keußern. 
Durch Verfügung des Staatssekretärs des Reichspostamtes vom 29. März 1899, 
die Nachsendung von Telegrammen betreffend, ist zu § 14 Absatz V der vom Reichskanzler 
unter'm 9. Juni 1897 erlassenen Telegraphenordnung vorerst versuchsweise angeordnet 
worden, daß Privattelegramme nur daun nachzusenden sind, wenn dies gemäß § 14 Absatz I 
und IV der Telegraphenordnung entweder vom Aufgeber vorgeschrieben oder vom Empfänger 
beantragt ist Hinsichtlich der Staats= und Diensttelegramme bewendet es bei den bis- 
herigen Vorschriften. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 26. Juni 1897, die Telegraphen= 
ordnung betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 25) wird hiemit die gleiche An- 
ordnung für den Bereich der bayerischen Telegraphenverwaltung getroffen. 
München, den 20. April 1899. 
Dr. v. Crailsheim. 
r. Frhr. v. Trailsheim 28
	        
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