Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Nr.  8359.

Abschied  für  den  Landrath  von  Niederbayern  über  dessen  Verhandlungen  in  den  Sitzungen  vom
7.  mit  19.  November  1898.

Im  Namen  GSeiner  Mojestät  des  Königs.
Tuityol!,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Hrinz  von  Bayern,
Begent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrathe  von  Niederbayern  in  seinen  Sitzungen
vom  7.  mit  19.  November  1898  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen,  und
ertheilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1897.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem

Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1897

wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt,  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das
Kreis  Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.

Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1899.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Niederbayern  beträgt  für  das  Jahr  1899
3.033522  J44.52  J,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  30  335  J  22  J  sich  berechnet.

III.

Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1899.

Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  bei  Prüfung  des  Voranschlags  erfolgten  besonderen  Anträge  und  Beschlüsse
des  Landrathes  ertheilen  Wir  nachstehende  Entschließungen: