und Waarenproben sind weitere Angaben, die nicht die Eigenschaft einer brief-
lichen Mittheilung haben, sowie Abbildungen unter der Bedingung zulässig, daß
sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift, sowie die Anbringung der
Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Wegen der
besonderen Bestimmungen für Postanweisungen siehe § 13.
5. Im § 8 ist im Absatze 1 hinter den Worten „Unfrankirte Briefe“ einzufügen:
und Postkarten
In demselben § 8 erhält der erste Satz des Absatzes II folgende geänderte Fassung:
Eine Ausnahme davon bilden jene Briefe und Postkarten, welche von der
Aufgabepostanstalt zu bestellen oder bei derselben abzuholen sind.
6. Im § 10 erhalten die Absätze IIVII folgende geänderte Fassung:
I. Die Postkarten müssen offen versandt werden.
II. Der Empfänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite
durch aufgeklebte kleine Zettel bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für die
Angabe des Namens und der Adresse des Absenders. Mit Ausnahme dieser
Zettel und der zur Frankirung benutzten Freimarken ist es nicht gestattet, irgend
welche Gegenstände den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu befestigen.
III. Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide
Theile dieser Doppelkarten müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache
Postkarten entsprechen
IV. Die Gebühr für die Postkarten beträgt im inneren Verkehr von
Bayern und im Verkehr mit den im § 6 Absatz ! bezeichneten Postgebieten
im Frankirungsfalle 5 Pf. — im Ortsverkehr 3 Pf. — für die einfache
Postkarte oder für jeden der beiden Theile der Postkarte mit Antwort, im
Nichtfrankirungsfalle das Doppelte. Für unzureichend frankirte Postkarten
wird dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz
gebracht, unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts.
V. Postkarten, welche innerhalb des Deutschen Reichs zur Versendung
gelangen und nicht mit Postwerthzeichen des Aufgabegebietes, sondern mit
solchen einer anderen Deutschen Postverwaltung versehen sind, unterliegen
dem Porto für unfrankirte Postkarten; der Betrag der unrichtig verwendeten
Postwerthzeichen des Bestimmungsgebietes wird jedoch dem Empfänger gut-
gerechnet.
VI. Postkarten, welche den festgesetzten Versendungsbedingungen nicht
entsprechen, werden, soweit sie nicht nach § 3d von der Beförderung aus-
geschlossen sind, als Briefe behandelt.