Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

und Waarenproben sind weitere Angaben, die nicht die Eigenschaft einer brief- 
lichen Mittheilung haben, sowie Abbildungen unter der Bedingung zulässig, daß 
sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift, sowie die Anbringung der 
Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Wegen der 
besonderen Bestimmungen für Postanweisungen siehe § 13. 
5. Im § 8 ist im Absatze 1 hinter den Worten „Unfrankirte Briefe“ einzufügen: 
und Postkarten 
In demselben § 8 erhält der erste Satz des Absatzes II folgende geänderte Fassung: 
Eine Ausnahme davon bilden jene Briefe und Postkarten, welche von der 
Aufgabepostanstalt zu bestellen oder bei derselben abzuholen sind. 
6. Im § 10 erhalten die Absätze IIVII folgende geänderte Fassung: 
I. Die Postkarten müssen offen versandt werden. 
II. Der Empfänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite 
durch aufgeklebte kleine Zettel bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für die 
Angabe des Namens und der Adresse des Absenders. Mit Ausnahme dieser 
Zettel und der zur Frankirung benutzten Freimarken ist es nicht gestattet, irgend 
welche Gegenstände den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu befestigen. 
III. Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide 
Theile dieser Doppelkarten müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache 
Postkarten entsprechen 
IV. Die Gebühr für die Postkarten beträgt im inneren Verkehr von 
Bayern und im Verkehr mit den im § 6 Absatz ! bezeichneten Postgebieten 
im Frankirungsfalle 5 Pf. — im Ortsverkehr 3 Pf. — für die einfache 
Postkarte oder für jeden der beiden Theile der Postkarte mit Antwort, im 
Nichtfrankirungsfalle das Doppelte. Für unzureichend frankirte Postkarten 
wird dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz 
gebracht, unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
V. Postkarten, welche innerhalb des Deutschen Reichs zur Versendung 
gelangen und nicht mit Postwerthzeichen des Aufgabegebietes, sondern mit 
solchen einer anderen Deutschen Postverwaltung versehen sind, unterliegen 
dem Porto für unfrankirte Postkarten; der Betrag der unrichtig verwendeten 
Postwerthzeichen des Bestimmungsgebietes wird jedoch dem Empfänger gut- 
gerechnet. 
VI. Postkarten, welche den festgesetzten Versendungsbedingungen nicht 
entsprechen, werden, soweit sie nicht nach § 3d von der Beförderung aus- 
geschlossen sind, als Briefe behandelt.
	        
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