Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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b)  Aufsatzübungen.

Durch  die  Aufsatzübungen  sollen  die  Schüler  in  der  Fertigkeit,  ihre  Gedanken  richtig
und  geordnet  niederzuschreiben,  weiter  gefördert,  insbesondere  aber  angeleitet  werden,
die  einfacheren  im  bürgerlichen  Leben  vorkommenden  schriftlichen  Arbeiten  abzufassen.

Diese  Uebungen  erstrecken  sich  daher  hauptsächlich  auf  die  Fertigung  von  Briefen
und  Geschäftsaufsätzen,  erst  in  zweiter  Linie  auf  die  Bearbeitung  geeigneter  Stoffe  aus
dem  Lese=  und  Realunterrichte.

Die  Aufsätze  sind  mit  den  Schülern  vorbereitend  zu  besprechen  und  zwar  dergestalt,
daß  letztere  mehr  und  mehr  an  die  ihrem  Alter  angemessene  Selbstständigkeit  des
sprachlichen  Ausdrucks  gewöhnt  werden.

Bei  diesen  Besprechungen  sind  die  Schüler  insbesondere  über  die  richtige  Form  der
zu  fertigenden  Briefe  und  Geschäftsaufsätze,  sowie  über  die  wichtigsten  Bestimmungen
des  Post-,  Eisenbahn=  und  Telegraphenverkehrs  zu  belehren.

Innerhalb  eines  Schuljahres  sind  mindestens  12  Aufsätze  in  das  dazu  bestimmte
Heft  einzutragen.

Im  Uebrigen  soll  den  Schülern  so  oft  als  möglich  Gelegenheit  zu  kurzen  schriftlichen
Uebungen  gegeben  werden.

Die  eingetragenen  Arbeiten  sind  sorgfältig  zu  korrigieren,  die  Korrekturen  mit  der
Klasse  summarisch  zu  besprechen.

Wenn  neben  den  Aufsatzübungen  besondere  Uebungen  im  Rechtschreiben  nöthig
erscheinen,  so  sind  in  keinem  Falle  beliebige  Diktate  zu  geben,  sondern  diejenigen
orthographischen  Erscheinungen,  in  deren  Behandlung  die  Schüler  Unsicherheit  zeigen,
nach  bestimmten  Gesichtspunkten  und  Wortgruppen  geläufig  zu  machen.

83.
Rechnen.

Durch  den  Rechenunterricht  sollen  die  Schüler  in  der  von  ihnen  bereits  erworbenen
Rechenfertigkeit  befestigt,  vornehmlich  aber  darin  weiter  gefördert  werden,  dieselbe
selbstständig  und  sicher  auf  die  im  bürgerlichen  Leben  vorkommenden  Berechnungen
anzuwenden.

Es  sind  daher  soweit  nöthig  die  Grundrechnungsarten  mit  ganzen  und  gebrochenen
Zahlen,  insbesondere  mit  Decimalbrüchen,  unter  Bevorzugung  eingekleideter  Aufgaben
zu  wiederholen  und  alsdann  die  gebräuchlichsten  bürgerlichen  Rechnungsarten  mit  Ausschluß
  alles  dessen,  was  für  das  praktische  Leben  ohne  Bedeutung  ist,  einzuüben.

An  geeigneter  Stelle  sind  die  Schüler,  insoweit,  als  es  ihrem  Verständniß  und  den
örtlichen  Verhältnissen  entspricht,  in  Buchführung  und  Geschäftskunde  zu  unterweisen
  (vergl.  §  2b,  alin.  4).