Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

11. In demselben § 12 erhält der Absatz VIII folgende geänderte Fassung: 
VIII. Die nach § 4 auf der Außenseite zulässigen Angaben dürfen auch 
an jeder Probe für sich angebracht sein. 
12. In demselben § 12 ist im Absatze X statt „250 Gramm“ zu setzen: 
· 350 Gramm 
13. In demselben 8 12 ist im Absatze XIV zwischen dem 3. und 4. Satze (somit vor 
den Worten „Schwer schmelzende Fettstoffe“) einzuschalten: 
Wenn von mit Löchern versehenen Holzblöcken Gebrauch gemacht wird, die 
an ihrer schwächsten Stelle wenigstens 2½ Millimeter stark, im Innern 
ausreichend mit aufsaugenden Stoffen angefüllt und mit einem Deckel ver- 
schlossen sind, so brauchen diese Blöcke nicht in ein zweites Behältniß ein- 
geschlossen zu werden. 
14. Im § 13 Absatz I ist statt „100 Mark“ zu setzen: 
800 Mark 
In demselben § 13 erhalten die Absätze II und III folgende geänderte Fassung: 
II. Die Gebühr ist vom Absender im Voraus zu entrichten und beträgt 
ohne Unterschied der Entfernung im inneren Verkehr von Bayern und im 
Verkehr mit den anderen Deutschen Staaten 
bis 5 Mark einschließlich 10 Pfennig 
über 5 „ 100 „ „ 20 „ 
„ 100 „ 200 „ „ 30 „ 
„ 200 „ 400 „ „ 40 „ 
„ 400 „ 600 „ „ 50 „ 
„ 600 „ 800 „ , 60,, 
III. Für Postanweisungen, welche nach dem Orte der Aufgabepost oder 
nach dem zugehörigen Landpostbezirke bestimmt sind, beträgt die Gebühr 
bis 5 Mark einschließlich 10 Pfennig 
über 5 „ 400 „ „ 20 „ 
„ 400 „ 800 „ „ 40 „ 
15. In demselben § 13 ist im Absatze VI der Schlußsatz „es steht ihnen jedoch 
frei, u s. w.“ zu streichen und vor diesem Satze statt des Strichpunktes ein 
Punkt zu setzen. Im Absatze IX desselben § 13 ist zwischen dem ersten und 
zweiten Satze einzufügen: 
Diese Angaben können auch durch Druck, mit der Schreibmaschine u. s. w. 
bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen.
	        
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