11. In demselben § 12 erhält der Absatz VIII folgende geänderte Fassung:
VIII. Die nach § 4 auf der Außenseite zulässigen Angaben dürfen auch
an jeder Probe für sich angebracht sein.
12. In demselben § 12 ist im Absatze X statt „250 Gramm“ zu setzen:
· 350 Gramm
13. In demselben 8 12 ist im Absatze XIV zwischen dem 3. und 4. Satze (somit vor
den Worten „Schwer schmelzende Fettstoffe“) einzuschalten:
Wenn von mit Löchern versehenen Holzblöcken Gebrauch gemacht wird, die
an ihrer schwächsten Stelle wenigstens 2½ Millimeter stark, im Innern
ausreichend mit aufsaugenden Stoffen angefüllt und mit einem Deckel ver-
schlossen sind, so brauchen diese Blöcke nicht in ein zweites Behältniß ein-
geschlossen zu werden.
14. Im § 13 Absatz I ist statt „100 Mark“ zu setzen:
800 Mark
In demselben § 13 erhalten die Absätze II und III folgende geänderte Fassung:
II. Die Gebühr ist vom Absender im Voraus zu entrichten und beträgt
ohne Unterschied der Entfernung im inneren Verkehr von Bayern und im
Verkehr mit den anderen Deutschen Staaten
bis 5 Mark einschließlich 10 Pfennig
über 5 „ 100 „ „ 20 „
„ 100 „ 200 „ „ 30 „
„ 200 „ 400 „ „ 40 „
„ 400 „ 600 „ „ 50 „
„ 600 „ 800 „ , 60,,
III. Für Postanweisungen, welche nach dem Orte der Aufgabepost oder
nach dem zugehörigen Landpostbezirke bestimmt sind, beträgt die Gebühr
bis 5 Mark einschließlich 10 Pfennig
über 5 „ 400 „ „ 20 „
„ 400 „ 800 „ „ 40 „
15. In demselben § 13 ist im Absatze VI der Schlußsatz „es steht ihnen jedoch
frei, u s. w.“ zu streichen und vor diesem Satze statt des Strichpunktes ein
Punkt zu setzen. Im Absatze IX desselben § 13 ist zwischen dem ersten und
zweiten Satze einzufügen:
Diese Angaben können auch durch Druck, mit der Schreibmaschine u. s. w.
bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen.