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I. für die Staatsbahnen von Nr. # bis 41 incl. mit einem
Gesammtbetrage von 121 216 M 56 J,
II. für die Ostbahnen nit 419 J 43 J,
III. für die Lokalbahnen von Nr. 1 bis 4 inel. mit einem
Gesammtbetrage von . ......112749-693-J
sohininSumma:234385Jä924
zur Einziehung zu genehmigen,
wird in Vollzug gesetzt werden.
8 11.
Hagelversicherungsanstalt.
Die beiden Kammern des Landtages haben beschlossen, im Hinblick auf die Erklärung
der k. Staatsregierung,
„daß dieselbe bereit sei, für die Jahre 1894 und 1895 aus der allgemeinen
Reserve für unvorhergesehene und unabweisbare Ausgaben zur Hagelversicherungs-
anstalt einen jährlichen Zuschuß bis zum Maximalbetrage von 70000 J+X zu
leisten, wenn die nach Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 1884
dazu verfügbaren Mittel zur Vergütung von acht Zehnteln des Jahresschadens
nicht ausreichen sollten, und
daß ferner diese Zuschußleistung von einem Jahr auf das andere über-
tragbar sein solle,"
sich mit der von der k. Staatsregierung in Aussicht gestellten, von einem Jahr auf das
andere übertragbaren Zuschußleistung einverstanden zu erklären.
Dieser Beschluß ist von Uns genehmigt worden.
§ 12.
Hagelversicherungsanstalt.
Die beiden Kammern des Landtages haben sich mit der Erklärung der k. Staatsregierung,
„daß sie bereit sei, für die Jahre 1896 und 1897 aus der allgemeinen
Reserve für unvorhergesehene und unabweisbare Ausgaben zur Hagelversicherungs-
anstalt einen jährlichen von einem Jahr auf das andere übertragbaren Zuschuß
von 70000 J zu leisten, wenn die nach Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom
13. Februar 1884 dazu verfügbaren Mittel zur Vergütung von acht Zehnteln
des Jahresschadens nicht ausreichen sollten,"“
einverstanden erklärt.
Auch dieser Beschluß hat Unsere Genehmigung bereits erhalten.