Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

28. 307 
I. für die Staatsbahnen von Nr. # bis 41 incl. mit einem 
Gesammtbetrage von 121 216 M 56 J, 
II. für die Ostbahnen nit 419 J 43 J, 
III. für die Lokalbahnen von Nr. 1 bis 4 inel. mit einem 
Gesammtbetrage von . ......112749-693-J 
  
sohininSumma:234385Jä924 
zur Einziehung zu genehmigen, 
wird in Vollzug gesetzt werden. 
8 11. 
Hagelversicherungsanstalt. 
Die beiden Kammern des Landtages haben beschlossen, im Hinblick auf die Erklärung 
der k. Staatsregierung, 
„daß dieselbe bereit sei, für die Jahre 1894 und 1895 aus der allgemeinen 
Reserve für unvorhergesehene und unabweisbare Ausgaben zur Hagelversicherungs- 
anstalt einen jährlichen Zuschuß bis zum Maximalbetrage von 70000 J+X zu 
leisten, wenn die nach Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 1884 
dazu verfügbaren Mittel zur Vergütung von acht Zehnteln des Jahresschadens 
nicht ausreichen sollten, und 
daß ferner diese Zuschußleistung von einem Jahr auf das andere über- 
tragbar sein solle," 
sich mit der von der k. Staatsregierung in Aussicht gestellten, von einem Jahr auf das 
andere übertragbaren Zuschußleistung einverstanden zu erklären. 
Dieser Beschluß ist von Uns genehmigt worden. 
§ 12. 
Hagelversicherungsanstalt. 
Die beiden Kammern des Landtages haben sich mit der Erklärung der k. Staatsregierung, 
„daß sie bereit sei, für die Jahre 1896 und 1897 aus der allgemeinen 
Reserve für unvorhergesehene und unabweisbare Ausgaben zur Hagelversicherungs- 
anstalt einen jährlichen von einem Jahr auf das andere übertragbaren Zuschuß 
von 70000 J zu leisten, wenn die nach Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 
13. Februar 1884 dazu verfügbaren Mittel zur Vergütung von acht Zehnteln 
des Jahresschadens nicht ausreichen sollten,"“ 
einverstanden erklärt. 
Auch dieser Beschluß hat Unsere Genehmigung bereits erhalten.
	        
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