Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 28. 311 
2) es sei die unter lit. E Ziff. 11 Abs. 3 dieser Denkschrift (S. 360) vor- 
geschriebene Altersgrenze, von der ab die prozentable Steigerung der Pension 
eintreten soll, vom 21. Lebensjahr auf das 26. Lebensjahr zu erhöhen; 
3) es sei den Grundsätzen der Denkschrift bezüglich der Gehalts= und Pensions- 
verhältnisse die Anerkennung zu ertheilen,“ 
ist durch die Kgl. Allerhöchste Verordnung vom 26. Juni 1894 — Gesetz= und Verord- 
nungsblatt S. 321 f. — Rechnung getragen worden. 
II. Sum Finanzgesetz und Zudget der XXIII. Finanzperiode. 
8 22. 
Dem Antrage zu Kap. 2 der Einnahmen des Etats der Staatseisenbahnverwaltung: 
„in der Erwägung, daß Angesichts der thatsächlichen Verhältnisse eine sofortige 
Aufhebung der Lokalbahnfrachtzuschläge nicht herbeigeführt werden kann, möge die 
k. Staatsregierung unter voller Würdigung des bedeutsamen wirthschaftlichen 
Einflusses der Eisenbahntarife auf unsere einheimische landwirthschaftliche und 
industrielle Produktion in ernste Erwägung ziehen, daß wenigstens von der 
XXIV. Budgetperiode ab eine Aufhebung der Lokalbahnfrachtzuschläge schon bei 
einer Bahnrente zu zwei Prozent in Aussicht genommen und herbeigeführt werde,“ 
ist in weitestgehender Weise Rechnung getragen worden, indem vom 1. Januar 1898 ab 
die besonderen Frachtzuschläge bei allen jenen Vizinal= und Lokalbahnen in Wegfall kamen, 
bei welchen feststeht, daß sie auch ohne Zuschläge mindestens die Betriebskosten aufbringen. 
§ 23. 
Der Antrag zu Kap. 1 § 2 der Ausgaben der Staatseisenbahnverwaltung: 
„die auf S. 216 der Erläuterungen aufgeführten Personalmehrungen seien 
nachträglich zu genehmigen und der k. Staatsregierung für die XXlII. Finanz- 
periode die Ermächtigung zur Vermehrung der statusmäßigen Bediensteten unter 
den gleichen Voraussetzungen wie früher zu ertheilen,"“ 
hat in seinem zweiten Theile der k. Staatsregierung zur Richtschnur gedient. 
§ 24. 
Auch ist von dem Antrage zum Etat der Ausgaben der Post= und Telegraphen-- 
verwaltung: 
„die k. Staatsregierung sei zu ermächtigen, auf die XXIV. Finanzperiode 
an dauernden Ausgaben bei den Rechnungstiteln Kap. 3 § 1 und 8§ 4 Tit. 1a 
und Tit. 2 den Gesammtbetrag von 50 000 JZ& über die im Budget festgesetzte 
Summe übergehen zu lassen," 
im Laufe der XXIII. Finanzperiode Gebrauch gemacht worden.
	        
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