Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

8 25. 
Dem Gesammtbeschlusse der beiden Kammern: 
„es sei an die k. Staatsregierung das Ersuchen zu stellen, im Bundesrathe 
auf Einführung eines Eingangszolles auf Quebracho hinzuwirken,"“ 
ist durch die in diesem Sinne bereits erfolgte Anweisung der Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe Rechnung getragen worden, und es wird die k. Staatsregierung auch in Zukunft für 
die Einführung eines in mäßigen Grenzen gehaltenen Eingangszolles auf Quebrachoholz im 
Bundesrathe eintreten. 
26. 
Dem Gesammtbeschlusse der beiden Kammern: 
„es sei den folgenden Anträgen der k. Staatsregierung in Bezug auf die 
Neuregelung der Sustentationsbezüge für die Waldaufseher und Waldwärter 2c. 
und deren 
1) 
Relikten zuzustimmen: 
Waldaufsehern und Waldwärtern und den zur gleichen Kategorie gehörigen 
Holzaufsehern, Sperraufsehern und Schleußenwärtern, welche mindestens 
fünf Jahre in dieser Eigenschaft ununterbrochen der Staatsforstverwaltung 
gedient haben und dienstunfähig und erwerbslos werden, wird im Falle 
des Wohlverhaltens auf besonderen motivirten Antrag der einschlägigen 
k. Regierungsfinanzkammer (Forstabtheilung) eine Sustentation in stets 
widerruflicher Weise gewährt werden. 
Die Sustentation wird nach dem Maßstabe bemessen, daß sie mit 
Beginn des sechsten Dienstjahres 30 % des Jahreslohnes beträgt 
und mit Antritt jedes weiteren Dienstjahres um 2% des Jahres- 
lohnes bis zum Höchstbetrage von 70 % des Jahreslohnes steigt. 
Waldwärtern, welche vor Vollendung des fünften Dienstjahres dienst- 
unfähig werden, kann unter den übrigen in Abs. 1 enthaltenen Voraus- 
setzungen nur dann eine Sustentation (im Betrage von 30 ½% 
des Jahreslohnes) gewährt werden, wenn der strikte Nachweis geliefert 
wird, daß die Dienstesunfähigkeit Folge einer Krankheit ist, welche 
der Bedienstete — ohne Vorliegen eines Unfalles im Sinne des Gesetzes 
vom 5. Mai 1886 — bei Ausübung des Dienstes sich zugezogen hat. 
Die Anrechnung der von Waldwärtern etwa erdienten Militär- 
oder Gendarmeriepensionen bemißt sich nach den desfalls bestehenden 
besonderen Vorschriften. 
Den Hinterbliebenen verstorbener Waldwärter, deren Tod nicht in 
Folge eines Betriebsunfalles eingetreten ist, können ständige Unterhalts- 
beiträge nicht in Aussicht gestellt werden.
	        
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