8 25.
Dem Gesammtbeschlusse der beiden Kammern:
„es sei an die k. Staatsregierung das Ersuchen zu stellen, im Bundesrathe
auf Einführung eines Eingangszolles auf Quebracho hinzuwirken,"“
ist durch die in diesem Sinne bereits erfolgte Anweisung der Bevollmächtigten zum Bundes-
rathe Rechnung getragen worden, und es wird die k. Staatsregierung auch in Zukunft für
die Einführung eines in mäßigen Grenzen gehaltenen Eingangszolles auf Quebrachoholz im
Bundesrathe eintreten.
26.
Dem Gesammtbeschlusse der beiden Kammern:
„es sei den folgenden Anträgen der k. Staatsregierung in Bezug auf die
Neuregelung der Sustentationsbezüge für die Waldaufseher und Waldwärter 2c.
und deren
1)
Relikten zuzustimmen:
Waldaufsehern und Waldwärtern und den zur gleichen Kategorie gehörigen
Holzaufsehern, Sperraufsehern und Schleußenwärtern, welche mindestens
fünf Jahre in dieser Eigenschaft ununterbrochen der Staatsforstverwaltung
gedient haben und dienstunfähig und erwerbslos werden, wird im Falle
des Wohlverhaltens auf besonderen motivirten Antrag der einschlägigen
k. Regierungsfinanzkammer (Forstabtheilung) eine Sustentation in stets
widerruflicher Weise gewährt werden.
Die Sustentation wird nach dem Maßstabe bemessen, daß sie mit
Beginn des sechsten Dienstjahres 30 % des Jahreslohnes beträgt
und mit Antritt jedes weiteren Dienstjahres um 2% des Jahres-
lohnes bis zum Höchstbetrage von 70 % des Jahreslohnes steigt.
Waldwärtern, welche vor Vollendung des fünften Dienstjahres dienst-
unfähig werden, kann unter den übrigen in Abs. 1 enthaltenen Voraus-
setzungen nur dann eine Sustentation (im Betrage von 30 ½%
des Jahreslohnes) gewährt werden, wenn der strikte Nachweis geliefert
wird, daß die Dienstesunfähigkeit Folge einer Krankheit ist, welche
der Bedienstete — ohne Vorliegen eines Unfalles im Sinne des Gesetzes
vom 5. Mai 1886 — bei Ausübung des Dienstes sich zugezogen hat.
Die Anrechnung der von Waldwärtern etwa erdienten Militär-
oder Gendarmeriepensionen bemißt sich nach den desfalls bestehenden
besonderen Vorschriften.
Den Hinterbliebenen verstorbener Waldwärter, deren Tod nicht in
Folge eines Betriebsunfalles eingetreten ist, können ständige Unterhalts-
beiträge nicht in Aussicht gestellt werden.