Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Die Verfassung tritt mit Beginn des Studienjahres 1899/1900 in Wirksamkeit. 
München, den 27. Juni 1899. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Dr. Müller. 
Verfassung 
der K. bayerischen technischen Hochschule in München. 
—c(v-*“. 
Kapitel 1. 
Zweck und Eliederung der Vochschule. 
§ 1. 
Die technische Hochschule in München, welche in allen äußeren Beziehungen den 
Landesuniversitäten gleichgestellt ist, gewährt eine vollständige wissenschaftliche Ausbildung für 
den technischen und Lehrberuf (siehe § 2), sowohl in den für eine allgemeine Bildung 
erforderlichen Kenntnissen, als auch in denjenigen Disziplinen, welche auf den exakten 
Wissenschaften und darstellenden Künsten beruhen. 
§ 2. 
Die technische Hochschule gliedert sich in sechs Abtheilungen: 
1. die allgemeine Abtheilung mit der Aufgabe, die allgemein bildenden Wissen- 
schaften, die mathematischen, naturwissenschaftlichen und graphischen Fächer, sowie die neueren 
Sprachen in derjenigen Ausdehnung zu lehren, in welcher sie einerseits die nöthige Grundlage 
für die technischen Studien bilden, andrerseits für die Ausbildung der Kandidaten des
	        
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