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Abtheilungskollegien (§ 26) von dem Gesammtkollegium (§ 28) aufsgestellt, hicrauf dem
K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zur Genehmigung
vorgelegt und nach erfolgter Genehmigung veröffentlicht.
Das Programm enthält außerdem spezielle Studienpläne für die einzelnen Ab-
theilungen. Diese Studienpläne sollen den Studirenden, welche sich einer Diplomprüfung
unterziehen wollen, eine Anleitung geben, um ihre Studien so zu ordnen, daß sie innerhalb
einer gegebenen Zeit die erforderliche wissenschaftliche Ausbildung für einen bestimmten Beruf
erlangen können.
Dem Programm wird als Beilage eine Uebersicht der Vorlesungen und
Uebungen nebst Angabe der für dieselben festgesetzten Tage und Stunden angefügt.
§ 6.
Die in § 5 bezeichnete Uebersicht, welche als weitere Ausführung des Programmes
dient, wird auf Grund der Angaben der einzelnen Professoren, Dozenten und Lehrer durch
Vereinbarung zusammengestellt.
Sollte eine solche nicht erzielt werden, so entscheidet das Gesammtkollegium. Das
Abhalten von Vorlesungen und Uebungen, welche im Verzeichnisse nicht aufgeführt sind,
ist ohne Genehmigung des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schul-
angelegenheiten unstatthaft.
§ 7.
Als Hilfsmittel für den Unterricht dienen nicht nur die Institute, Sammlungen
und Laboratorien der technischen Hochschule, sondern es ist den Lehrern und Studirenden
der Hochschule auch die Benützung der wissenschaftlichen Sammlungen des Staates nach
Maßgabe der hiefür geltenden Bestimmungen gestattet. Auch sind die Studirenden zum
Hören der Vorlesungen an der K. Universität und an der K. Thierärztlichen Hochschule
nach Maßgabe der besonderen hiefür geltenden Bestimmungen berechtigt.
Kapitel IV.
Lehrkräfte.
§ 8.
Die Ertheilung des Unterrichts an der technischen Hochschule ist Professoren über-
tragen, neben welchen für einzelne Lehrgegenstände, Leitung von Uebungen, Abhaltung von
Repetitorien und dergleichen Lehrer und Assistenten aufgestellt werden können.