Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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zur Mitgliedschaft vorzunehmen und die Mitgliedschaftsurkunde auszustellen bezw. die Zurück— 
weisung von der Mitgliedschaft zu verfügen. 
Die Erwerbung der Mitgliedschaft seitens der in §§ 6 und 8 der Satzungen ge- 
nannten Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten erfolgt nur auf Antrag und regelt 
sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Satzungen. 
4. 
Die zum Verein zu entrichtenden Beiträge der im aktiven Dienste stehenden Offiziere, 
Sanitätsoffiziere und oberen Beamten werden von dem Verwaltungsrathe bei jener Kasse, 
welcher die Zahlung des Gehalts obliegt, zur Einhebung angewiesen. Diese Anweisung er— 
folgt hinsichtlich der Neuangestellten auf Grund der dem Verwaltungsrathe vom Kriegsmini- 
sterium jeweils mitzutheilenden Gehaltseinweisungen, hinsichtlich der übrigen aktiven Offi- 
ziere 2c. auf Grund der Anträge auf Verleihung der Mitgliedschaft und der hiebei vorzu- 
legenden einschlägigen Nachweise. 
Die Beiträge der am 1. Februar 1899 bereits ausgeschiedenen und zur Vereinsmit- 
gliedschaft zugelassenen Offiziere 2c. werden vom Verwaltungsrathe bei der K. General-Militär= 
Kasse (Militär-Pensions-Kasse) zur Einhebung angewiesen. 
5. 
Behufs Prüfung der Frage, ob eine Erhöhung der Beiträge im Sinne des § 16 
Absatz 3 und 4 der Satzungen einzutreten hat, wird bei Neuangestellten das Kriegsmini- 
sterium der Gehaltseinweisung die erforderliche Angabe über die Geburtsdaten beifügen; in 
allen übrigen Fällen hat der die Mitgliedschaft Nachsuchende selbst die nöthigen Nachweise 
zu erbringen. 
C. 
Von der vom Kriegsministerium — Abtheilung für das Invalidenwesen — erlassenen 
Anweisung der satzungsmäßigen Unterstützungen (§ 33 der Satzungen) erhält der Verwalt- 
ungsrath einen Abdruck. 
7. 
Wegen Ueberweisung des mit Gesetz vom 12 Mai 1898 — Gesetz= und Verord- 
nungsblatt Seite 225 — dem Unterstützungsvereine zugewendeten Stammkapitals erfolgt be- 
sondere Verfügung des Kriegsministeriums. 
8. 
Anordnungen über die rechnerische Behandlung der Einnahmen und Ausgaben des 
Vereins bleiben vorbehalten. 
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Der Verwaltungsrath hat mit dem 1. Februar 1899 seine Thätigkeit aufzunehmen.
	        
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