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Art. 8.
Die Bestimmungen der Art. 4, 6 und 7 finden auf die Gemeinde- und Stiftungs-
verwaltungen entsprechende Anwendung.
Zwangsvollstreckung gegen den k. Fiskus, Gemeinden, Körperschaften
und Stiftungen.
Art. 9.
Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den k. Fiskus findet ohne Ein-
mischung der Gerichte auf dem Verwaltungsweg unter Verantwortlichkeit der zuständigen
Verwaltungsbehörden und Minister statt. Die Unzulänglichkeit der für die einschlägigen
Dienstzweige bestimmten Gelder dient nicht zur Rechtfertigung einer Verzögerung.
Für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen Gemeinden und die unter
Leitung des Staates oder einer Gemeinde stehenden Körperschaften und Stiftungen haben die
vom Staate bestellten Aufsichtsbehörden Anordnung zu treffen und diese, wenn die Gemeinde,
Körperschaft oder Stiftung nicht selbst, soweit es ihren organischen Befugnissen entspricht,
der Verpflichtung Genüge leistet, mittelst der durch die Verwaltungsgesetzgebung dargebotenen
Zwangsmittel ohne Einmischung der Gerichte zum Vollzuge zu bringen
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit dingliche Rechte ver-
folgt werden.
Art. 10.
Ueber das Vermögen einer der im Art. 9 Abs. 2 bezeichneten juristischen Personen
des öffentlichen Rechtes findet ein Konkurs nicht statt.
Klagen auf Ersatz des bei Aufläufen verursachten Schadens.
Art. 11 (10).
Die Ansprüche aus der Haftung des Staates oder der Gemeinden für den bei Zu-
sammenrottungen verursachten Schaden sowie die Ansprüche des Fiskus gegen die betheiligten
Gemeinden auf Ersatz der Kosten, die aus dem Einschreiten der bewaffneten Macht zur Er-
haltung der inneren Sicherheit oder der gesetzlichen Ordnung entstehen, erlöschen mit dem
Ablauf eines Jahres, wenn nicht vorher die Klage erhoben wird. Die einjährige Frist be-
ginnt für die Ansprüche der ersteren Art mit der Beschädigung, für die Ansprüche der
letzteren Art mit dem Zeitpunkt, in welchem die Verwendung der bewaffneten Macht ihr
Ende erreicht.