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Eidesmündigkeit.
Art. 14 (21).
Personen, welche das sechzehnte Lebensjahr nicht zurückgelegt haben, darf, soweit nicht
die Reichsgesetze hierüber bestimmen, ein Eid oder eine Versicherung an Eidesstatt von
öffentlichen Behörden nicht abgenommen werden.
Betheuerung an Eidesstatt.
Art. 15 (22).
Mitgliedern von Religionsgesellschaften, deren Bekenntuiß die Eidesleistung untersagt,
ist an Stelle des Eides die dem Bekenntniß entsprechende Betheuerung gestattet.
Zwangsenteignung.
Art. 16 (45).
An Stelle der Art. XIX, XX, XXI und XXII Ziff. 5 und 6 des Gesetzes vom
17. November 1837, die Zwangsabtretung von Grundeigenthum für öffentliche Zwecke
betreffend, treten nachstehende Bestimmungen.
Art 17 (46).
Wird die Abtretung des angesprochenen Grundeigenthums nicht verweigert oder ist über
die Verpflichtung zur Abtretung von der zuständigen Administrativjustizstelle ein rechtskräftiges
Erkenntniß erlassen, so hat auf Antrag des Abtretungsberechtigten die Feststellung der Ent-
schädigung im Wege der Schätzung durch die zuständige Distriktsverwaltungsbehörde zu
erfolgen. Der Antrag hat die genaue Bezeichnung des abzutretenden Grundstücks sowie
die Angabe des Abtretungspflichtigen und der sonstigen Betheiligten zu enthalten. Der
Antrag soll soweit thunlich für die in demselben Verwaltungsbezirke belegenen Grundstücke
gleichzeitig gestellt werden.
Wird die Einleitung des Schätzungsverfahrens bezüglich eines zur Abtretung ange-
sprochenen Gegenstandes nicht binnen sechs Monaten von der freiwilligen Anerkennung der
Abtretungspflicht oder dem hierüber ergangenen rechtskräftigen Erkenntniß an von Seite des
Abtretungsberechtigten beantragt, so ist der Abtretungspflichtige zur Stellung des Autrags
befugt.
Art. 18 (47).
Die Distriktsverwaltungsbehörde bestimmt sofort einen Termin zur Abschätzung
der in dem Antrage bezeichneten Gegenstände. Nach Lage der Sache können zur Ab-