Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

406 
Eidesmündigkeit. 
Art. 14 (21). 
Personen, welche das sechzehnte Lebensjahr nicht zurückgelegt haben, darf, soweit nicht 
die Reichsgesetze hierüber bestimmen, ein Eid oder eine Versicherung an Eidesstatt von 
öffentlichen Behörden nicht abgenommen werden. 
Betheuerung an Eidesstatt. 
Art. 15 (22). 
Mitgliedern von Religionsgesellschaften, deren Bekenntuiß die Eidesleistung untersagt, 
ist an Stelle des Eides die dem Bekenntniß entsprechende Betheuerung gestattet. 
Zwangsenteignung. 
Art. 16 (45). 
An Stelle der Art. XIX, XX, XXI und XXII Ziff. 5 und 6 des Gesetzes vom 
17. November 1837, die Zwangsabtretung von Grundeigenthum für öffentliche Zwecke 
betreffend, treten nachstehende Bestimmungen. 
Art 17 (46). 
Wird die Abtretung des angesprochenen Grundeigenthums nicht verweigert oder ist über 
die Verpflichtung zur Abtretung von der zuständigen Administrativjustizstelle ein rechtskräftiges 
Erkenntniß erlassen, so hat auf Antrag des Abtretungsberechtigten die Feststellung der Ent- 
schädigung im Wege der Schätzung durch die zuständige Distriktsverwaltungsbehörde zu 
erfolgen. Der Antrag hat die genaue Bezeichnung des abzutretenden Grundstücks sowie 
die Angabe des Abtretungspflichtigen und der sonstigen Betheiligten zu enthalten. Der 
Antrag soll soweit thunlich für die in demselben Verwaltungsbezirke belegenen Grundstücke 
gleichzeitig gestellt werden. 
Wird die Einleitung des Schätzungsverfahrens bezüglich eines zur Abtretung ange- 
sprochenen Gegenstandes nicht binnen sechs Monaten von der freiwilligen Anerkennung der 
Abtretungspflicht oder dem hierüber ergangenen rechtskräftigen Erkenntniß an von Seite des 
Abtretungsberechtigten beantragt, so ist der Abtretungspflichtige zur Stellung des Autrags 
befugt. 
Art. 18 (47). 
Die Distriktsverwaltungsbehörde bestimmt sofort einen Termin zur Abschätzung 
der in dem Antrage bezeichneten Gegenstände. Nach Lage der Sache können zur Ab-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.