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2. Von besonderen Fällen.
Verhalten der § 27. Kann der herbeigerufene Arzt nicht zeitig genug zugegen sein, so darf die
rr" Hebamme, wo es ihr das Lehrbuch gestattet, nach den Regeln ihrer Kunst durch das Aus-
Abeigerusene. ziehen des Kindes an den Füßen, durch Stillung gefährlicher Blutungen die nöthige Hilfe
genug an- selbst zu leisten suchen.
Ist eine andere Hebamme leicht zu erreichen, so soll sie diese so schnell als möglich
zu ihrem Beistande rufen lassen.
Taufe 8 28. Wird ein Kind so krank und schwach geboren, daß baldiges Ableben zu be—
schwächicher fürchten steht, so hat die Hebamme die Angehörigen hierauf aufmerksam zu machen, damit
letztere allenfalls wegen der Taufe des Kindes das Nöthige veranlassen, im besonderen
Dringlichkeitsfalle aber je nach den gegebenen Verhältnissen wegen etwaiger Nothtaufe des
Kindes das Erforderliche vorzusorgen.
FScheiuted der § 29. Bei Kindern, welche ohne Lebenszeichen scheintodt geboren werden, oder bei
denen die Lebensäußerungen kurz nach der Geburt plötzlich erloschen sind, haben die
Hebammen nach der beim Unterrichte erhaltenen Weisung Wiederbelebungsversuche vorzu-
nehmen und, falls die Belebung nicht schnell erfoldgt, den nächstwohnenden Arzt rufen
zu lassen.
Berbalten 8 30. Hat die Hebamme Ursache, zu vermuthen, daß eine Schwangere in den letzten
beim Ko Monaten ihrer Schwangerschaft oder eine Gebärende noch vor erfolgter Entbindung sterben
Schwangeren werde, so hat sie dieß dem Bezirks= oder Hausarzte zeitig anzuzeigen.
Gebärenden. Bei unerwartet raschem Ableben derselben soll sie dennoch schleunigst die Berufung eines
Arztes verlangen und bis zu dessen Ankunft nicht versäumen, Wiederbelebungsversuche
anzustellen.
IV.
Von dem Verhalten der Hebamme bei Wächnerinnen.
luch er § 31. Die Hebamme hat die Verpflichtung, die Wöchnerin und das neugeborene
und des Kind, wenn irgend möglich, zehn Tage lang, unter Umständen auch noch länger, zweial
Kindes. täglich zu besuchen, Hilfeleistungen, welche die Kenntniß einer Hebamme erfordern, selbst
vorzunehmen, sowie auch für Pflege, Wartung und Ernährung des Kindes die nöthige
Anleitung zu geben. Insbesondere ist die Hebamme verpflichtet, soweit es in ihren Kräften
steht, auf die Ernährung des Kindes durch die Mutterbrust zu dringen.
Wie schon im § 8 angedeutet, darf die Hebamme sich keinenfalls dazu verstehen, das
Waschen des im Wochenbette benützten Weißzeuges vorzunehmen.