Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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2. Von besonderen Fällen. 
Verhalten der § 27. Kann der herbeigerufene Arzt nicht zeitig genug zugegen sein, so darf die 
rr" Hebamme, wo es ihr das Lehrbuch gestattet, nach den Regeln ihrer Kunst durch das Aus- 
Abeigerusene. ziehen des Kindes an den Füßen, durch Stillung gefährlicher Blutungen die nöthige Hilfe 
genug an- selbst zu leisten suchen. 
Ist eine andere Hebamme leicht zu erreichen, so soll sie diese so schnell als möglich 
zu ihrem Beistande rufen lassen. 
Taufe 8 28. Wird ein Kind so krank und schwach geboren, daß baldiges Ableben zu be— 
schwächicher fürchten steht, so hat die Hebamme die Angehörigen hierauf aufmerksam zu machen, damit 
letztere allenfalls wegen der Taufe des Kindes das Nöthige veranlassen, im besonderen 
Dringlichkeitsfalle aber je nach den gegebenen Verhältnissen wegen etwaiger Nothtaufe des 
Kindes das Erforderliche vorzusorgen. 
FScheiuted der § 29. Bei Kindern, welche ohne Lebenszeichen scheintodt geboren werden, oder bei 
denen die Lebensäußerungen kurz nach der Geburt plötzlich erloschen sind, haben die 
Hebammen nach der beim Unterrichte erhaltenen Weisung Wiederbelebungsversuche vorzu- 
nehmen und, falls die Belebung nicht schnell erfoldgt, den nächstwohnenden Arzt rufen 
zu lassen. 
Berbalten 8 30. Hat die Hebamme Ursache, zu vermuthen, daß eine Schwangere in den letzten 
beim Ko Monaten ihrer Schwangerschaft oder eine Gebärende noch vor erfolgter Entbindung sterben 
Schwangeren werde, so hat sie dieß dem Bezirks= oder Hausarzte zeitig anzuzeigen. 
Gebärenden. Bei unerwartet raschem Ableben derselben soll sie dennoch schleunigst die Berufung eines 
Arztes verlangen und bis zu dessen Ankunft nicht versäumen, Wiederbelebungsversuche 
anzustellen. 
IV. 
Von dem Verhalten der Hebamme bei Wächnerinnen. 
luch er § 31. Die Hebamme hat die Verpflichtung, die Wöchnerin und das neugeborene 
und des Kind, wenn irgend möglich, zehn Tage lang, unter Umständen auch noch länger, zweial 
Kindes. täglich zu besuchen, Hilfeleistungen, welche die Kenntniß einer Hebamme erfordern, selbst 
vorzunehmen, sowie auch für Pflege, Wartung und Ernährung des Kindes die nöthige 
Anleitung zu geben. Insbesondere ist die Hebamme verpflichtet, soweit es in ihren Kräften 
steht, auf die Ernährung des Kindes durch die Mutterbrust zu dringen. 
Wie schon im § 8 angedeutet, darf die Hebamme sich keinenfalls dazu verstehen, das 
Waschen des im Wochenbette benützten Weißzeuges vorzunehmen.
	        
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