Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Das Gleiche gilt bezüglich der vor dem 1. Juli 1887 angestellten, nach diesem Zeit- 
punkte bereits ohne Pension oder Wartegeld freiwillig ausgeschiedenen Offiziere, Sanitäts-- 
offiziere und oberen Beamten. 
Jenen Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Beamten, welche vor dem 1. Juli 1887 
angestellt worden, jedoch nach diesem Zeitpunkte in der in § 13 Absatz 2 bezeichneten 
Weise bereits ausgeschieden oder des Rechts auf den Bezug der Pension verlustig gegangen 
sind, kann die Mitgliedschaft zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zwecke mit Genehmigung des 
Verwaltungsraths gewährt werden. 
Die bezüglichen Erklärungen müssen längstens innerhalb eines Jahres, vom 1. Februar 
1899 beginnend, erfolgt sein. 
Im llebrigen haben die Bestimmungen des §6 auch hier entsprechende Anwendung zu finden. 
§ 9. 
Die doppeltverwaisten Töchter der vor dem 1. Juli 1887 angestellten und nach diesem 
Zeitpunkte entweder im aktiven Dienste oder im Pensionsstande bereits verstorbenen Offiziere, 
Sanitätsoffiziere und oberen Beamten haben vom Zeitpunkte der Gründung des Vereins 
Anspruch auf die nach § 17 Ziffer 3 und § 22 Absatz 2 zuständige Präbende, soferne 
sich dieselben verpflichten, als Gegenleistung die für doppeltverwaiste Töchter zu entrichtenden 
und nach Maßgabe des 87 Absatz 1 zu berechnenden Beiträge an die Vereinskasse zu zahlen. 
Den zur Zeit einfach verwaisten Töchtern von im Absatz 1 aufgeführten verstorbenen 
Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Beamten kann für den Fall der seinerzeitigen 
Doppelverwaisung die Töchterpräbende gesichert werden, wenn schon jetzt die in I 7 bezeichneten 
Beträge geleistet werden. 
Die vorstehend in Absatz 1 und 2 erwähnten Vortheile können unter den daselbst bezeichneten 
Voraussetzungen den Töchtern der in § 8 Absatz 2 und 3 genannten Offiziere, Sanitäts- 
offiziere und oberen Beamten auf besonderen Antrag durch den Verwaltungsrath gewährt werden. 
Absatz 2 und 3 des § 7 finden auch hier entsprechende Anwendung. 
8 10. 
Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vereine solange anzugehören, als ihm ein aus 
seiner Dienststellung im Heere herrührender Gehalts-, Pensions= oder Wartegeldbezug zusteht. 
Ganzes oder theilweises Ruhen der Pension oder des Wartegeldes ist auf diese Ver- 
pflichtung ohne Einfluß. 
§ 11. 
Die Verpflichtung eines Mitgliedes besteht in der Leistung der in § 16 bestimmten 
jährlichen Beiträge, welche mit dem Zeitpunkt beginnen, in dem die Mitgliedschaft des 
Vereines erworben wird und welche in der Regel mittelst Abzuges an dem Gehalte oder 
der Pension zu erheben sind.
	        
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