Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W3. 31 
Gleiche Erhöhung der Beiträge um 25 Prozent tritt auch für jene Mitglieder ein, 
welche dem Vereine nur im Sinne des § 8 beigetreten sind (Töchterpräbende), wenn sie am 
Tage des Erwerbs der Vereinsmitgliedschaft das 50. Lebensjahr bereits überschritten haben 
§ 17. 
Aus den Mitteln des Vereins werden den Hinterbliebenen der Mitglieder ohne Rück- 
sict auf Vermögen oder sonstiges Einkommen jährliche Unterstützungsbeträge gewährt und zwar: 
1. den Wittwen auf die Dauer des Wittwenstandes, 
2. den ehelich gebornen oder durch nachfolgende Ehe legitimirten Kindern im Falle 
der Verwaisung bis zum vollendeten 20. Lebensjahre oder bis zur früheren 
Versorgung, 
3. den nicht verehelichten Töchtern nach dem Ableben der beiden leiblichen Eltern, jedoch 
frühestens vom Beginn des 19. Lebensjahres bis zur Verehelichung oder Ablegung 
lebenslänglicher Gelübde in einem Kloster, eventuell auf Lebensdauer (Präbende). 
Neben dieser Präbende kann die Unterstützung nach Ziffer 2 nicht gewährt werden. 
8 18. 
Die rechtskräftig geschiedene Ehefrau eines Vereinsmitgliedes hat im Falle des Ab— 
lebens des letzteren keinen Anspruch auf Unterstützung oder Abfertigung. 
Ob und unter welchen Voraussetzungen, sowie in welchem Betrage innerhalb der satz- 
ungsmäßigen Grenzen einer solchen Ehefrau eine einmalige oder fortlaufende Unterstützung 
gewährt werden will, bleibt dem Verwaltungsrathe anheimgegeben. Die Fälle, in welchen 
das Mitglied außer der geschiedenen Ehefrau noch eine später geheirathete unterstützungs- 
berechtigte Frau hinterläßt, sind hievon ausgeschlossen. 
Der Anspruch auf Unterstützung erlischt für die bezugsberechtigten Wittwen durch Wieder- 
verehelichung. Denselben kann jedoch in diesem Falle auf Anmelden eine vom Verwaltungs- 
rathe zu bestimmende Abfertigung verabfolgt werden, welche bis zu dem fünffachen Betrag 
der Jahresunterstützung bemessen werden kann. 
§ 19. 
Die Vertheilung der Unterstützungen für Wittwen und Waisen erfolgt nach Kopftheilen. 
Die Ausmittlung des Kopftheils einer Wittwe — des Einfachen des Normalunter- 
stutzungsbetrages — erfolgt in der Weise, daß 
a) je eine Wittwe der Vereinsmitglieder der I. Klasse mit 3 Antheilen, 
jener der II. Klasse mit 2 Antheilen, 
jener der III. Klasse mit 1 Antheil, 
b) 5 einfache Waisen der I. Klasse mit 3 Antheilen, 
5 einfache Waisen der II. Klasse mit 2 Antheilen, 
5 einfache Waisen der III. Klasse mit 1 Antheil, 
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