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7. wenn und solange der Mann unter Vormundschaft steht oder das Entmün-
digungsverfahren gegen ihn eingeleitet oder über sein Vermögen das Konkurs-
verfahren eröffnet ist.
Die Geltendmachung des Einspruchsrechtes steht in Landgemeinden dem Gemeinde-
ausschusse zu. In Gemeinden mit städtischer Verfassung ist der Magistrat befugt, das
Nichtvorhandensein gesetzlicher Einspruchsgründe anzuerkennen, wenn dieses vollständig nach-
gewiesen oder amtsbekannt ist. In zweifelhaften Fällen, sowie bei dem Vorhandensein eines
unzweifelhaften Einspruchsgrundes haben die Gemeindebevollmächtigten zu beschließen, ob
Einspruch erhoben werden soll.
Hat der Mann eine vorläufige Heimat, so steht die Erhebung des Einspruchs dem
Fiskalate jenes Regierungsbezirkes zu, in welchem die vorläufige Heimatgemeinde liegt.
Art. 33. (37).
Wenn der Gesuchsteller nicht durch eine von der Verwaltung seiner Heimatgemeinde
ausgefertigte schriftliche Erklärung sofort nachweist, daß ein im Art. 32 begründetes Ein-
spruchsrecht nicht besteht oder nicht geltend gemacht werden will, so hat die Distriktsverwaltungs-
behörde an die Heimatgemeinde von dem Gesuche Mittheilung zu machen unter der Auf-
forderung, einen etwaigen Einspruch binnen ausschließender Frist von 14 Tagen zu erheben.
Ist der Magistrat der Heimatgemeinde zugleich die Distriktsverwaltungsbehörde und
ist die Zuständigkeit der Gemeindebevollmächtigten nach Art. 32 Abs. 2 begründet, so wird
das Gesuch mit obiger Aufforderung sofort den Gemeindebevollmächtigten zugestellt.
Die Mittheilung und Aufforderung ergeht von Amtswegen an das Kreisfiskalat, wenn
der Gesuchsteller eine vorläufige Heimat hat.
Ueber die gesetzliche Zulässigkeit des erhobenen Einspruchs entscheidet die Distriktsver-
waltungsbehörde. "
Von der getroffenen Entscheidung ist den Betheiligten Kenntniß zu geben.
Die Ausstellung des Verehelichungszeugnisses darf erst dann erfolgen, wenn der Beschluß,
welcher einen auf Grund von Art. 32 erhobenen Einspruch zurückweist, die Rechtskraft be-
schritten hat.
Art. 34. (39).
Ausländer, welche auf bayerischem Gebiete, ohne nach Bayern förmlich eingewandert
zu sein, eine Ehe schließen wollen, haben der Distriktsverwaltungsbehörde des Ortes, an
welchem der das Aufgebot anordnende zuständige Standesbeamte seinen Sitz hat, den Nachweis
vorzulegen, daß nach den im Heimatlande des Mannes geltenden Gesetzen diese Eheschließung
zulässig ist und dieselben Wirkungen hat, wie wenn sie im Heimatlande selbst erfolgt wäre.
Ist dieser Nachweis geliefert, so hat die Distriktsverwaltungsbehörde ein Zeugniß aus-
zustellen, daß der Eheschließung kein Hinderniß im Wege stehe.