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4. Personen, welche sich in einer Gemeinde aufhalten, um daselbst Dienst oder Arbeit
zu suchen, können aus der Gemeinde, wenn sie innerhalb der ihnen gewährten
angemessenen Frist weder ein ständiges Unterkommen oder eine ihren Unterhalt
sichernde Beschäftigung finden, noch den Besitz hinreichender Unterhaltsmittel dar-
zuthun vermögen, für die Dauer von drei Monaten weggewiesen werden, sind
jedoch schon früher zur Rückkehr befugt, wenn für sie ein solches Unterkommen
oder eine solche Beschäftigung gefunden ist.
Auf Personen, welche in der Gemeinde einen selbständigen Gewerbsbetrieb
angemeldet und innerhalb der ihnen gewährten angemessenen Frist wirklich be-
gonnen haben, ist vorstehende Bestimmung nicht anwendbar.
Personen, welche wegen Raubes, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs, Hehlerei,
Fälschung oder einer Zuwiderhandlung gegen die Sittlichkeit zu einer Freiheits-
strafe von mehr als sechs Wochen oder wegen einer sonstigen strafbaren Hand-
lung zu einer Zuchthausstrafe von mehr als fünf Jahren, desgleichen Personen,
welche innerhalb Jahresfrist wiederholt wegen Entwendung von Feldfrüchten oder
wegen Feld= oder Forstfrevels oder unberechtigten Jagens, endlich Personen,
welche wegen Arbeitsscheue, Landstreicherei, Bettels, Gaukelei oder gewerbsmäßiger
Unzucht zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt worden sind, können in der Zeit von
der Rechtskraft des Urtheils bis zum Ablaufe zweier Jahre nach Beendigung des
Strafvollzuges für die Dauer von zwei Jahren, in welche jedoch die Zeit der
Einsperrung nicht eingerechnet wird, ausgewiesen werden.
Personen, welche wegen einer im Gemeindebezirke verübten strafbaren Handlung
nach § 148 Abs. 1 Nr. 5 oder 7 oder § 149 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 der
Gewerbeordnung oder nach § 284 bis 286 des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich oder als Veranstalter eines verbotenen Spieles nach § 360 Ziff. 14 dieses
Strafgesetzbuches, desgleichen Personen, welche binnen Jahresfrist wiederholt wegen
einer im Gemeindebezirke verübten Zuwiderhandlung gegen die Art. 106 oder
155 des Polizeistrafgesetzbuches oder § 153 der Gewerbeordnung verurtheilt worden
sind, können in der Zeit von der Rechtskraft des Urtheils bis zum Ablaufe eines
Jahres nach Beendigung des Strafvollzuges für die Dauer von zwei Jahren, in
welche jedoch die Zeit der Einsperrung nicht eingerechnet wird, ausgewiesen werden.
Weibspersonen, welche offenkundig mit ihrem Körper ein unzüchtiges Gewerbe
treiben und die Gelegenheit hiezu auf öffentlicher Straße aufsuchen, dann jene
Personen, welche offenkundig an dem Erträgnisse des unzüchtigen Gewerbes An-
theil haben, können für die Dauer von zwei Jahren aus der Gemeinde wegge-
wiesen werden.
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