Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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4. Personen, welche sich in einer Gemeinde aufhalten, um daselbst Dienst oder Arbeit 
zu suchen, können aus der Gemeinde, wenn sie innerhalb der ihnen gewährten 
angemessenen Frist weder ein ständiges Unterkommen oder eine ihren Unterhalt 
sichernde Beschäftigung finden, noch den Besitz hinreichender Unterhaltsmittel dar- 
zuthun vermögen, für die Dauer von drei Monaten weggewiesen werden, sind 
jedoch schon früher zur Rückkehr befugt, wenn für sie ein solches Unterkommen 
oder eine solche Beschäftigung gefunden ist. 
Auf Personen, welche in der Gemeinde einen selbständigen Gewerbsbetrieb 
angemeldet und innerhalb der ihnen gewährten angemessenen Frist wirklich be- 
gonnen haben, ist vorstehende Bestimmung nicht anwendbar. 
Personen, welche wegen Raubes, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs, Hehlerei, 
Fälschung oder einer Zuwiderhandlung gegen die Sittlichkeit zu einer Freiheits- 
strafe von mehr als sechs Wochen oder wegen einer sonstigen strafbaren Hand- 
lung zu einer Zuchthausstrafe von mehr als fünf Jahren, desgleichen Personen, 
welche innerhalb Jahresfrist wiederholt wegen Entwendung von Feldfrüchten oder 
wegen Feld= oder Forstfrevels oder unberechtigten Jagens, endlich Personen, 
welche wegen Arbeitsscheue, Landstreicherei, Bettels, Gaukelei oder gewerbsmäßiger 
Unzucht zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt worden sind, können in der Zeit von 
der Rechtskraft des Urtheils bis zum Ablaufe zweier Jahre nach Beendigung des 
Strafvollzuges für die Dauer von zwei Jahren, in welche jedoch die Zeit der 
Einsperrung nicht eingerechnet wird, ausgewiesen werden. 
Personen, welche wegen einer im Gemeindebezirke verübten strafbaren Handlung 
nach § 148 Abs. 1 Nr. 5 oder 7 oder § 149 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 der 
Gewerbeordnung oder nach § 284 bis 286 des Strafgesetzbuches für das Deutsche 
Reich oder als Veranstalter eines verbotenen Spieles nach § 360 Ziff. 14 dieses 
Strafgesetzbuches, desgleichen Personen, welche binnen Jahresfrist wiederholt wegen 
einer im Gemeindebezirke verübten Zuwiderhandlung gegen die Art. 106 oder 
155 des Polizeistrafgesetzbuches oder § 153 der Gewerbeordnung verurtheilt worden 
sind, können in der Zeit von der Rechtskraft des Urtheils bis zum Ablaufe eines 
Jahres nach Beendigung des Strafvollzuges für die Dauer von zwei Jahren, in 
welche jedoch die Zeit der Einsperrung nicht eingerechnet wird, ausgewiesen werden. 
Weibspersonen, welche offenkundig mit ihrem Körper ein unzüchtiges Gewerbe 
treiben und die Gelegenheit hiezu auf öffentlicher Straße aufsuchen, dann jene 
Personen, welche offenkundig an dem Erträgnisse des unzüchtigen Gewerbes An- 
theil haben, können für die Dauer von zwei Jahren aus der Gemeinde wegge- 
wiesen werden. 
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