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Die Beiträge fließen in die Armenkasse oder, wenn die Gemeindeverwaltung es vor—
zieht, in eine gesonderte Krankenhauskasse, welche dann auch die treffenden Lasten zu tragen hat.
Die auf Grund dieses Artikels gewährte Krankenhilfe erscheint nicht als eine öffentliche
Armenunterstützung.
Vierter Abschnitt.
Von dem Armenpflegschaftsrathe.
A. Bestellung des Armenpflegschaftsrathes.
Artikel 22. (22).
Der Armenpflegschaftsrath soll bestehen:
I. in Gemeinden mit städtischer Verfassung:
a) aus den Bürgermeistern;
b) aus den vom Magistrate abgeordneten Magistratsräthen;
c) aus den vom Kollegium der Gemeindebevollmächtigten abgcordneten Mit-
gliedern dieses Kollegiums;
d) aus den sämmtlichen Pfarrvorständen der Gemeinde und aus dem Vor-
stande der israelitischen Kultusverwaltung, wenn eine solche in der Ge-
meinde besteht;
e) aus einer Anzahl gewählter Armenpflegschaftsräthe;
1) aus dem Bezirksarzte, wenn ein solcher in der Gemeinde seinen Amtssitz hat;
II. in den übrigen Gemeinden:
a) aus dem Bürgermeister;
b) aus dem Beigeordneten;
c) aus den von der Gemeindeverwaltung abgeordneten Gemeindeverwaltungs-
mitgliedern;
d) aus den sämmtlichen Pfarrvorständen der Gemeinde und aus dem Vorstande
der israelitischen Kultusverwaltung, wenn eine solche in der Gemeinde besteht;
e) aus einer Anzahl gewählter Armenpflegschaftsräthe;
f) aus dem Bezirksarzte, wenn ein solcher in der Gemeinde seinen Amtssitz hat.
Die Zahl der abzuordnenden Magistratsräthe, Gemeindebevollmächtigten und Gemeinde-
verwaltungsmitglieder, sowie der besonders zu wählenden Mitglieder wird in Gemeinden
mit städtischer Verfassung vom Magistrate unter Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten,
in den übrigen Gemeinden von der Gemeindeverwaltung festgesetzt.
Der Armenpflegschaftsrath ist berechtigt, sich durch von ihm gewählte Mitglieder aus
den Vorstehern der in der Gemeinde bestehenden Wohlthätigkeitsvereine zu verstärken.