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85.
Zu Art. 8 und 9 des Gesetzes.
Schuldzinsen, welche von einer sowohl zur Einkommensteuer als zur Kapitalrentensteuer
pflichtigen Person gemäß Art. 6 des Kapitalrentensteuergesetzes an der steuerbaren Kapital-
rente zum Abzug gebracht werden, gehören nicht zu den auf den Erwerb von Einkommen
im Sinne des Art. 8 Abs. 3 gegenwärtigen Gesetzes nothwendigen Ausgaben und bleiben
von einer nochmaligen Abrechnung an dem steuerpflichtigen Einkommen ausgeschlossen.
Unter dauernd gewährten Gebühren oder Entschädigungen für bestimmte Dienstleistungen
im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lir. c sind fortlaufende derartige Bezüge zu verstehen; die
Bezeichnung „dauernd“ tritt in Gegensatz zu einer einmaligen oder vorübergehenden Be-
willigung, während die Widerruflichkeit des Bezuges kein entscheidendes Merkmal bildet.
* 6.
Zu Art. 11 des Gesetzes.
Behufs genauer Beachtung der reichsgesetzlichen Bestimmungen wegen Beseitigung der
Doppelbesteuerung wird in der Schlußbeilage XlII zu gegenwärtiger Instruktion ein Abdruck
des hier in Frage stehenden Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870 angefügt.
Der Begriff „Wohnsitz“ im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes ist nach der in § 1
Abs. 2 des erwähnten Reichsgesetzes gegebenen Erläuterung anzuwenden.
Die Mitglieder der auswärtigen Missionen Bayerns und ihre Dienerschaft unterliegen
zufolge der völkerrechtlichen Annahme, daß dieselben ihr Domizil in der Heimath haben,
der gleichen Besteuerung wie die in Bayern wohnenden bayerischen Staatsangehörigen.
Hieran ist durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes umsoweniger etwas geändert,
als sich auch das Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung auf diese Missionen nicht
erstreckt.
Vgl. Mot. zum Entwurf Beil. 361 Verhandl. der K. d. Abg. 1879 Beil.-Bd. IX S. 326.
Unter „Ausland“ und „Ausländer“ sind nur außerdeutsche Staaten und Angehörige
derselben zu verstehen.
Bezüglich der Bestenerung der Ausländer wird auf die in Art. 11 Ziff. 3 lit. à
enthaltene Ausdehnung der Steuerpflicht hingewiesen, wonach Ausländer, welche in Bayern
ihren Wohnsitz haben oder sich daselbst länger als ein Jahr aufhalten, mit demjenigen
nuter das gegenwärtige Gesetz fallenden Einkommen stenerpflichtig erscheinen, welches in
Bayern erworben oder dahin bezogen wird.