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Zu Art. 17 des Gesetzes.
In Abs. 1 des Art. 17 ist in gleicher Weise wie in Art. 15 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes vom 19. Mai 1881 hinsichtlich des Ortes, an welchem
die Steuer zu erfüllen ist, als Regel aufgestellt, daß jeder am Orte seines Wohn-
sitzes oder in Ermanglung eines solchen am Orte seines gewöhnlichen Aufenthaltes
oder Verdienstes stenerpflichtig ist.
Bezüglich des Begriffes „Wohnsitz“" wird auf § 6 Abs. 2 der gegen-
wärtigen Vollzugsvorschriften verwiesen. Als Wohnung gilt nicht jedes nur zu
zeitweiligem und vorübergehendem Aufenthalt eingerichtete Absteigequartier, sondern
es gehört hiezu, daß zum dauernden Aufenthalte Wohnräume eingerichtet sind,
die dem Stenerpflichtigen für sich und seinen Haushalt standesgemäße Unterkunft
gewähren.
Für den Fall, daß mehrere Orte des Wohnsitzes — bezw. des Aufenthaltes
oder Verdienstes — in Frage kommen, gibt Art. 17 Abs. 2 und 3 die erfor-
derliche Vorschrift dahin, daß bei einem in einem aktiven Dienstverhältnisse —
gleichviel ob in einem öffentlichen oder privaten — befindlichen Steuerpflichtigen
der Ort der Berufsausübung, dann bei anderen Stenerpflichtigen der Ort, an
welchem sie ihre Berufs= oder Erwerbsthätigkeit selbst oder durch eine Verwaltung
ausüben, als Ort der Steuerpflicht zu gelten habe. Bei dem Mangel einer
Berufs= oder Erwerbsthätigkeit gilt derjenige Ort, welcher für den Stener-
pflichtigen in wirthschaftlicher oder sozialer Beziehung von vorwiegender Bedeut-
ung ist, als Ort der Stenerpflicht.
Hat ein Pflichtiger gleichzeitig an mehreren Berufs oder Erwerbsorten
seinen Wohnsitz, so hat er die Wahl, an welchem dieser Orte er sich einsteuern
lassen will.
Deßgleichen hat ein Pflichtiger, für welchen eine Berufs= oder Erwerbs-
gemeinde nicht in Frage steht, die Wahl, wenn von seinen mehreren Wohnsitz-
gemeinden keine von vorwiegender wirthschaftlicher oder sozialer Bedentung für
ihn ist.
Die Anwendbarkeit der Bestimmungen in Art. 17 Abs. 2 ist unter allen
Verhältnissen an die Voraussetzung geknüpft, daß der Pflichtige am Orte seiner
Berufs= oder Erwerbsthätigkeit eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche
auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen. Wenn
daher ein in einem aktiven Dienstverhältnisse befindlicher Steuerpflichtiger an dem