Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Stadium des Verfahrens auszutragen. Die Verhandlungen hierüber sind zu be— 
schleunigen. 
— 74. Protok. des XVI. Ausschusses d K. d. Abg. vom 24. Mai 1899 
. Beil. 1288 S. 645 ff, Sten. Ber. d. K. d. Abg. 497. Sitzung vom 27. Mai 
1899 S. 912 ff., IX. Protok. des bes. Ausschusses der K d. Reichsräthe 
Sitzung vom 30. Mai 1899 Beil. Bd. Xa. S. 139 ff, Sten. Protok. Nr. 61 
d. K. d. Reichsräthe Sitzung vom 31. Mai 1899 S. 401 ff. —. 
§ 12. 
Zu Art. 17 des Gesetzes. 
Hinsichtlich des weiteren Verfahrens bei dem Vollzuge des Art. 17 Abs. 2—5 und 
der hienach vorgenommenen Steuerausscheidungen wird Nachstehendes verfügt: 
1) Gleichzeitig mit der Einsichtstellung der Steuerlisten hat das veranlagende 
Amt von der erfolgten Ausscheidung wie auch von der Nichtberücksichtigung der 
von einer Gemeinde oder dem Stenerpflichtigen hinsichtlich der Anwendung von 
Art. 17 Abs. 2—5 etwa gestellten Anträge die Betheiligten unter Hinweis auf 
die in Art. 59 in Bezug auf das Berufungsrecht und die Frist zur Einlegung 
der Berufung enthaltenen Bestimmungen gegen Zustellungsnachweis zu benachrichtigen. 
2) Ferner ist von der Ausscheidung Kenntniß zu geben 
a) den Rentämtern, auf deren Gemeinden eine Ausscheidung erfolgt ist, 
b) soweit es wegen der Erhebung von Distriktsumlagen veranlaßt erscheint, 
den einschlägigen Distriktsverwaltungsbehörden. 
Die Benachrichtigungen zu lir. a und b haben sich auch auf Aenderungen, welche 
sich etwa an der Ausscheidung im Berufungs= oder Beschwerdeverfahren ergeben, 
zu erstrecken. 
3) Befinden sich die Orte der Ausscheidung in verschiedenen Regierungsbezirken 
und ergibt sich demzufolge durch die Ausscheidung eine Verschiedenheit der Kreis- 
umlagen, so hat behufs Evidentstellung des Kreisumlagensolls das veranlagende 
Amt an die ihm vorgesetzte Regierungsfinanzkammer zu berichten und dem Berichte 
soviele Steuerlistenauszüge, als auswärtige Regierungsbezirke in Frage sind, bei- 
zufügen. Die Regierungsfinanzkammer hat sodann wegen Berichtigung des Kreis- 
umlagensolls des veranlagenden Amtes das Erforderliche zu verfügen und gleich- 
zeitig die in Vorlage gebrachten Steuerlisten-Auszüge an die treffenden Regierungs- 
finanzkammern mitzutheilen behufs entsprechender Vorkehrung wegen des Zugangs 
der ausgeschiedenen Steuerquoten zu dem in den bezüglichen Kreisfondsnebenrech- 
nungen als Grundlage der Kreisumlagenberechnung in Vortrag erscheinenden Stenuersoll. 
Sollten sich in Folge ergriffener Berufung oder Beschwerde Aenderungen an 
der Ausscheidung ergeben, dann hat die einschlägige Regierungsfinanzkammer
	        
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