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wegen der hiedurch etwa veranlaßten Richtigstellung des Kreisumlagensolls mittelst
Verfügung an das veranlagende Rentamt oder mittelst Requisition der auswärtigen
Regierungsfinanzkammern Vorsorge zu treffen.
4) Die Erhebung und Verrechnung der gesammten Steuer ist von dem veran-
lagenden Rentamte zu vollziehen, ebenso die Erhebung und Verrechnung der Kreis-
umlagen für den Regierungsbezirk, welchem der Veranlagungsort angehört. Die
Erhebung und Verrechnung der Kreisumlagen für auswärtige Regierungsbezirke obliegt
den Rentämtern, welchen die treffenden Ausscheidungsorte angehören; doch ist für
diesen Fall thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß die betreffende Kreisumlagen-
quote gleichzeitig mit der übrigen Schuldigkeit des Pflichtigen eingehoben werde.
5) Von Bernfungen oder Beschwerden, welche sich auf den Vollzug der Be-
stimmungen in Art. 17 Abs. 2—5 beziehen, ist von Seite des Rentamts, beziehungs-
weise seitens der betreffenden Regierungsfinanzkammer auch den übrigen Betheiligten
zur Kenntnißnahme und Wahrung ihrer Interessen Mittheilung zu machen
6) Der Regierungsfinanzkammer der Pfalz bleibt es unbenommen, vorstehende
Anorduungen, soweit dieß mit Rücksicht auf die Steuer= und Gemeinde-Einnehmereien
veranlaßt erscheint, geeignet zu ergänzen.
§ 13.
Zu Art. 18 in Verbindung mit Art. 60 und 85 Abs. 1 des Gesetzes.
Die Anlage der Einkommensteuer findet von vier zu vier Jahren in dem der Stener-
periode vorangehenden Kalenderjahre, sohin erstmals im Jahre 1899 für die Steuerperiode
1900/1903 statt.
Demzufolge sind die vorbereitenden Vollzugshandlungen für Aufstellung der Steuerlisten
sofort nach Erscheinen der gegenwärtigen Vorschriften in Angriff zu nehmen.
Für künftige Steueranlagen wird die Einleitung des Vollzugs jeweils durch besondere
Verfügung des Staatsministeriums der Finanzen angeordnet werden.
§ 14.
Zu Art. 18 in Verbindung mit Art. 28 und 29 des Gesetzes.
Gemeindebehörden in Städten mit mehr als 10000 Seelen, welche die Vorbereitungs-=
haudlungen für die Einsteuerung besonderen Kommissionen zum Vollzuge überweisen, haben
nach erfolgter Konstituirung derselben dem Rentamte Mittheilung zu machen:
a) von den Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder der Kommissionen,
b) von der dem Wirkungskreise derselben zu Grund gelegten distriktiven Ein-
theilung der Stadt und zwar unter Bekanntgabe der den einzelnen
Kommissionen angewiesenen Arbeitslokale.
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