Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M a4lI. 541 
8 20. 
Zu Art. 23 und 24 des Gesetzes. 
Die öffentliche Aufforderung an die Personen, welche im Bezuge eines unter das gegen- 
wärtige Gesetz fallenden Einkommens sich befinden, zur Abgabe ihrer Steuererklärung ist 
von der Gemeindebehörde nach dem auf Beilage VI abgedruckten Muster zu erlassen. Deren 
Bekanntmachung erfolgt nach Vorschrift des S 15 Ziff. 1 Abs. 1 der Instruktion. 
Diese öffentliche Aufforderung kann schon erfolgen, bevor das Verzeichniß der Pflichtigen 
(§ 18) hergestellt ist. 
Für die Abgabe der Steuererklärung wird das auf Beilage VII enthaltene Formular 
bestimmt. 
In Spalte 1 der Fassionsliste ist seitens des Pflichtigen außer Namen, Stand, 
Wohnung und Wohnort auch die Religion anzugeben, wenn eine solche Angabe für die 
betreffende Gemeinde zum Zwecke der Erhebung von Kultus Umlagen veranlaßt erscheint. 
Trifft letztere Voraussetzung bei einer Gemeinde zu, worüber sich das Rentamt rechtzeitig 
zu informiren hat (zu vergl. hiezu auch § 15 Ziff. 1 Abs. 4 der Instruktion), so hat die 
Ueberschrift von Spalte 1 des einschlägigen Fassionslisten. Formulars nach dem Worte 
„Wohnort“ den Beisatz zu erhalten „sowie Religion“. 
Für die Aufnahme mündlicher Steuererklärungen können von Seite der Gemeinde be 
stimmte Tage festgesetzt werden. Mündlich abgegebene Steuererklärungen sind durch das mit 
der Aufnahme beauftragte Organ in die Fassionsliste einzuschreiben und durch Namens- 
unterschrift des Pflichtigen bestätigen zu lassen. Für jeden Stenerpflichtigen ist ein ge- 
sonderter Bogen zu verwenden. 
21. 
Zu Art. 25 des Gesetzes. 
Als augenfällige Mängel oder Unrichtigkeiten im Sinne des Abs. 1 gegenwärtiger 
Gesetzesstelle sind solche Fälle zu erachten, in welchen die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit 
der abgegebenen Steuererklärung aus dieser selbst ohne Einmischung in das materielle Gebiet 
der Steueranlage unmittelbar hervortritt. Es sind dieß insbesondere Fälle, in welchen die 
Unbrauchbarkeit oder Mangelhaftigkeit der Fassion mit Rücksicht auf den Zweck derselben 
durch Weglassung wesentlicher Angaben z. B. hinsichtlich des Standes, der Wohnung, des 
Einkommens, oder durch augenscheinliche Verwechslung der Rubriken oder durch augenfällige 
Widersprüche in den einzelnen Bemerkungen der Erklärung sofort erkennbar ist 
Vormerkungen der Gemeindebehörde nach Abs. 2 des Art. 25 sind in Spalte 4 der 
Steuererklärung, jedoch thunlichst abgesondert von den Bemerkungen des Pflichtigen selbst 
zu machen. 
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