M a4lI. 541
8 20.
Zu Art. 23 und 24 des Gesetzes.
Die öffentliche Aufforderung an die Personen, welche im Bezuge eines unter das gegen-
wärtige Gesetz fallenden Einkommens sich befinden, zur Abgabe ihrer Steuererklärung ist
von der Gemeindebehörde nach dem auf Beilage VI abgedruckten Muster zu erlassen. Deren
Bekanntmachung erfolgt nach Vorschrift des S 15 Ziff. 1 Abs. 1 der Instruktion.
Diese öffentliche Aufforderung kann schon erfolgen, bevor das Verzeichniß der Pflichtigen
(§ 18) hergestellt ist.
Für die Abgabe der Steuererklärung wird das auf Beilage VII enthaltene Formular
bestimmt.
In Spalte 1 der Fassionsliste ist seitens des Pflichtigen außer Namen, Stand,
Wohnung und Wohnort auch die Religion anzugeben, wenn eine solche Angabe für die
betreffende Gemeinde zum Zwecke der Erhebung von Kultus Umlagen veranlaßt erscheint.
Trifft letztere Voraussetzung bei einer Gemeinde zu, worüber sich das Rentamt rechtzeitig
zu informiren hat (zu vergl. hiezu auch § 15 Ziff. 1 Abs. 4 der Instruktion), so hat die
Ueberschrift von Spalte 1 des einschlägigen Fassionslisten. Formulars nach dem Worte
„Wohnort“ den Beisatz zu erhalten „sowie Religion“.
Für die Aufnahme mündlicher Steuererklärungen können von Seite der Gemeinde be
stimmte Tage festgesetzt werden. Mündlich abgegebene Steuererklärungen sind durch das mit
der Aufnahme beauftragte Organ in die Fassionsliste einzuschreiben und durch Namens-
unterschrift des Pflichtigen bestätigen zu lassen. Für jeden Stenerpflichtigen ist ein ge-
sonderter Bogen zu verwenden.
21.
Zu Art. 25 des Gesetzes.
Als augenfällige Mängel oder Unrichtigkeiten im Sinne des Abs. 1 gegenwärtiger
Gesetzesstelle sind solche Fälle zu erachten, in welchen die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit
der abgegebenen Steuererklärung aus dieser selbst ohne Einmischung in das materielle Gebiet
der Steueranlage unmittelbar hervortritt. Es sind dieß insbesondere Fälle, in welchen die
Unbrauchbarkeit oder Mangelhaftigkeit der Fassion mit Rücksicht auf den Zweck derselben
durch Weglassung wesentlicher Angaben z. B. hinsichtlich des Standes, der Wohnung, des
Einkommens, oder durch augenscheinliche Verwechslung der Rubriken oder durch augenfällige
Widersprüche in den einzelnen Bemerkungen der Erklärung sofort erkennbar ist
Vormerkungen der Gemeindebehörde nach Abs. 2 des Art. 25 sind in Spalte 4 der
Steuererklärung, jedoch thunlichst abgesondert von den Bemerkungen des Pflichtigen selbst
zu machen.
93