Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W 41. 543 
§ 24. 
Zu Art. 27 des Gesetzes. 
Die Uebersendung der gemeindlichen Verzeichnisse nebst Beilagen an die Rentämter soll 
im ganzen Königreiche - 
bis zum 20. Oktober 
vollzogen sein. 
Den Regierungsfinanzkammern bleibt anheimgestellt, in Rentamtsbezirken mit einfacher 
gelagerten Verhältnissen einen kürzeren Termin anzuberaumen oder unter gegentheiligen Vor— 
aussetzungen den Uebersendungstermin entsprechend zu verlängern. 
8 25. 
Zu Art. 30 des Gesetzes. 
Behufs entsprechenden Vollzuges der dem Rentamte obliegenden Prüfung der Stener- 
erklärungen hat dasselbe das gesammte von der Gemeindebehörde eingesendete Material einer 
genauen Durchsicht und Vergleichung zu unterstellen, wobei auch auf das Ergebniß der 
letzten Einsteuerung gebührende Rücksicht zu nehmen ist. In Ansehung jener Steuerpflich— 
tigen, bei welchen die vorliegenden Kontrolbehelfe keinen verlässigen Schluß auf die Höhe des 
Einkommens gestatten, — wie dieß insbesondere bei den unter Art. 2 lit. b und c fallenden 
Einkommensgattungen in der Regel der Fall sein wird, — sind die noch erforderlichen 
Erkundigungen gewissenhaft und mit Umsicht einzuziehen. Deßgleichen hat sich das Rentamt 
über die für den Vollzug des Art. 17 wesentlichen Verhältnisse sorgfältig zu informiren. 
Liegt seitens eines Pflichtigen keine oder nur eine ungenügende Steuererklärung vor, 
so hat das Rentamt in Erwägung zu ziehen, ob beziehungsweise in welcher Weise es von 
den ihm in Art. 30 Abs. 3 lit. ac eingeräumten Befugnissen zur Einforderung der aus- 
stehenden bezw. zur Beanstandung oder Ergänzung der ungenügenden Steuererklärungen 
Gebrauch machen will. Personen, welche in ihren Steuererklärungen das Vorhandensein von 
Gründen der Steuerbefreiung oder der Stenerermäßigung, dann von zulässigen Abzügen an 
Schuldzinsen und anderen Lasten oder Auslagen geltend machen, sind, soweit die bezüglichen 
Verhältnisse nicht ohnehin amtsbekannt sind, zur Erbringung der Nachweise unter Hinweisung 
auf die Bestimmung in Art. 43 Abs. 9 aufzufordern. 
Bei dem Vollzuge der bezeichneten Vorschriften sind Bemängelungen geringfügiger Natur 
wie überhaupt alle für den Zweck der Herbeiführung einer angemessenen Besteuerung nicht 
gebotenen Maßnahmen zu vermeiden. 
Als zweckmäßig wird es sich in der Regel erweisen, im Falle der Beanstandung einer 
Fassion oder bei sonst erforderlich werdenden Erhebungen mit der Einforderung der bezüglichen 
Erklärungen den Pflichtigen auf die Möglichkeit einer mündlichen Erörterung der Sache unter 
Bezeichnung der hiefür zur Verfügung stehenden Geschäftsstunden aufmerksam z½ zachen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.