W 41. 543
§ 24.
Zu Art. 27 des Gesetzes.
Die Uebersendung der gemeindlichen Verzeichnisse nebst Beilagen an die Rentämter soll
im ganzen Königreiche -
bis zum 20. Oktober
vollzogen sein.
Den Regierungsfinanzkammern bleibt anheimgestellt, in Rentamtsbezirken mit einfacher
gelagerten Verhältnissen einen kürzeren Termin anzuberaumen oder unter gegentheiligen Vor—
aussetzungen den Uebersendungstermin entsprechend zu verlängern.
8 25.
Zu Art. 30 des Gesetzes.
Behufs entsprechenden Vollzuges der dem Rentamte obliegenden Prüfung der Stener-
erklärungen hat dasselbe das gesammte von der Gemeindebehörde eingesendete Material einer
genauen Durchsicht und Vergleichung zu unterstellen, wobei auch auf das Ergebniß der
letzten Einsteuerung gebührende Rücksicht zu nehmen ist. In Ansehung jener Steuerpflich—
tigen, bei welchen die vorliegenden Kontrolbehelfe keinen verlässigen Schluß auf die Höhe des
Einkommens gestatten, — wie dieß insbesondere bei den unter Art. 2 lit. b und c fallenden
Einkommensgattungen in der Regel der Fall sein wird, — sind die noch erforderlichen
Erkundigungen gewissenhaft und mit Umsicht einzuziehen. Deßgleichen hat sich das Rentamt
über die für den Vollzug des Art. 17 wesentlichen Verhältnisse sorgfältig zu informiren.
Liegt seitens eines Pflichtigen keine oder nur eine ungenügende Steuererklärung vor,
so hat das Rentamt in Erwägung zu ziehen, ob beziehungsweise in welcher Weise es von
den ihm in Art. 30 Abs. 3 lit. ac eingeräumten Befugnissen zur Einforderung der aus-
stehenden bezw. zur Beanstandung oder Ergänzung der ungenügenden Steuererklärungen
Gebrauch machen will. Personen, welche in ihren Steuererklärungen das Vorhandensein von
Gründen der Steuerbefreiung oder der Stenerermäßigung, dann von zulässigen Abzügen an
Schuldzinsen und anderen Lasten oder Auslagen geltend machen, sind, soweit die bezüglichen
Verhältnisse nicht ohnehin amtsbekannt sind, zur Erbringung der Nachweise unter Hinweisung
auf die Bestimmung in Art. 43 Abs. 9 aufzufordern.
Bei dem Vollzuge der bezeichneten Vorschriften sind Bemängelungen geringfügiger Natur
wie überhaupt alle für den Zweck der Herbeiführung einer angemessenen Besteuerung nicht
gebotenen Maßnahmen zu vermeiden.
Als zweckmäßig wird es sich in der Regel erweisen, im Falle der Beanstandung einer
Fassion oder bei sonst erforderlich werdenden Erhebungen mit der Einforderung der bezüglichen
Erklärungen den Pflichtigen auf die Möglichkeit einer mündlichen Erörterung der Sache unter
Bezeichnung der hiefür zur Verfügung stehenden Geschäftsstunden aufmerksam z½ zachen