Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Stand, Gewerbe 2c. 
(Bei Gewerbsgehilfen, 
  
Abtheilung Arbeitern und Privat- Gattung der Unterschrift der 
und Vor- und Familien= bediensteten, welche bei Erwerbsmittel, Betrag Haushaltungs- 
Stockwerk Namen einem nicht imnämlichen aus welchen die der vorstände, dann 
des der Bewohner Hause wohnenden Ge-Bewohner ihren Jahres- etwaige Bemerk- 
Hauses schäftsherrn bedienstet Unterhalt micthe ungen derselben und 
sind, ist die Wohnung bestreiten der Hausbesitzer 
des Geschäftsherrn an- 
zugeben.) 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Daß in der vorstehenden Hausliste alle Personen richtig aufgeführt worden sind, welche in 
derselben nach Ziff. 1 der Vorbemerkungen Aufnahme zu finden hatten, wird nebst der Richtigkeit 
der Miethbeträge von dem unterzeichneten Hausbesitzer (Stellvertreter des Hausbesitzers) bescheinigt. 
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