Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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II. Zzu § 8 der Vollzugsvorschriften. — Abdruck von § 46 des Reichsmilitär- 
gesetzes vom 2. Mai 1874. (Reichs-Ges.-Blatt S. 58). 
8 46. 
Die Verpflichtung der Militärpersonen zur Entrichtung der Staatssteuern regelt sich 
nach den Landesgesetzen unter Berücksichtigung des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppel- 
besteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. des Norddeutschen Bundes S. 119). 
Jedoch ist das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier= und Gemeinenstandes, 
sowie für den Fall einer Mobilmachung das Militäreinkommen aller Angehörigen des aktiven 
Heeres bei der Veranlagung bezw. Erhebung von Staatssteuern außer Betracht zu lassen. 
Die Feststellung eines angemessenen Steuernachlasses für die Unteroffiziere und Gemeinen 
des Beurlaubtenstandes und deren Familien für die Monate, in welchen jene sich im aktiven 
Dienste befinden, bleibt der Landesgesetzgebung überlassen.“) 
  
III. Zu § 28 Abfl. 2 Ziff. 4 der Vollzugsvorschristen. — Abdruck des Art. 174 
Ziff. 1, 2 und 4 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins 
vom 29. April 1869 (G.-Bl. S. 980). 
Art. 174. 
Die Wahl zu den im Art. 172 Abs. 1 bezeichneten Gemeindeämtern kann abgelehnt werden: 
1) wegen erwiesener körperlicher oder geistiger Unfähigkeit; 
2) wegen zurückgelegten sechzigsten Lebensjahres; 
4) wegen einer Beschäftigung, die eine häufige oder lang andauernde Abwesen- 
heit von der Gemeinde mit sich bringt. 
  
IV. 3u § 29 Abf. 5 der Vollzugsvorschriften. — Abdruck von S§ 383 bis 385 
der Civilprozeßordnung vom #0. Januar 167 (Reichsgesetzbl. 1898 S. 410). 
17. Mai 1896 
§#383. 
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: 
1) der Verlobte einer Partei; 
2) der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 
3) diejenigen, welche mit einer Partei in gerader Linie verwandt, verschwägert 
oder durch Adoption verbunden, oder in der Seitenlinie bis zum dritten 
Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn 
die Ehe durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; 
  
  
bi * Die Feststellung eines derartigen Steuernachlasses findet nach den bestehenden bayerischen Steuergesetzen 
nicht statt.
	        
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