Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M a4Il. 589 
4) Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seel— 
sorge anvertraut ist; 
5) Personen, welchen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Thatsachen 
anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch die Natur derselben oder durch 
gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Thatsachen, auf welche die 
Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht. 
Die unter Nr. 1—3 bezeichneten Personen sind von der Vernehmung über ihr Recht 
zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. 
Die Vernehmung der Nr. 4, 5 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugniß 
nicht verweigert wird, auf Thatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, daß 
ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugniß nicht abgelegt werden kann. 
8 384. 
Das Zeugniß kann verweigert werden: 
1) über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu welcher 
derselbe in einem der im § 383 Nr. 1—3 bezeichneten Verhältnisse steht, 
einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; 
2) über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem der im § 383 
Nr. 1—3 bezeichneten Angehörigen desselben zur Unehre gereichen oder die 
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde; 
3) über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein 
Kunst= oder Gewerbegeheimniß zu offenbaren. 
385. 
In den Fällen des § 383 Nr. 1—3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zenge 
das Zeugniß nicht verweigern: 
1) über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäftes, bei dessen Er- 
richtung er als Zeuge zugezogen war; 
2) über Geburten, Verheirathungen oder Sterbefälle von Familiengliedern; 
3) über Thatsachen, welche die durch das Familienverhältniß bedingten Vermögens- 
angelegenheiten betreffen; 
4) über diejenigen auf das streitige Rechtsverhältniß sich beziehenden Handlungen, 
welche von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vor- 
genommen sein sollen. 
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