Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Macht die Gemeindebehörde von der ihr in Art. 26 Abs. 3 eingeräumten Befugniß 
der Einverlangung von Gewerblisten Gebrauch, so sind letztere mit dem Verzeichnisse und 
den Steuererklärungen an die Rentämter einzuschicken. 
8 21. 
Zu Art. 31 Abs. 2 und 3 des Gesetzes. 
Für die Herbeiführung einer richtigen Steuerveranlagung, insbesondere für eine ent- 
sprechende Anwendung der Bestimmungen in Art. 5 Abs. 2, Art. 7 und Art. 11 erscheint 
eine gründliche Vorbereitung des Veranlagungsgeschäftes unerläßlich. Zu diesem Behufe 
haben die Rentämter nach Maßgabe der Bestimmungen in Abs. 3 Ziff. 3 des Art. 31 über 
die Verhältnisse der in ihrem Bezirke befindlichen Gewerbe möglichst umfassende Erhebungen 
zu pflegen und zwar ist, soweit die jeweilige Neuanlage in Frage kommt, mit diesen vor- 
bereitenden Maßnahmen nicht erst nach Einlangen der Fassionslisten zu beginnen. Für die 
Vornahme dieser Erhebungen erscheint die bezeichneten Orts vorgesehene Einvernahme von 
Auskunftspersonen von besonderem Werthe und werden die Rentämter nicht verfehlen, sich 
hiefür der Mitwirkung geeigneter Persönlichkeiten rechtzeitig zu versichern. 
Liegt seitens eines Pflichtigen keine oder nur eine ungenügende Steuererklärung vor, 
so hat das Rentamt in Erwägung zu ziehen, ob bezw. in welcher Weise es von den ihm 
in Art. 31 Abs 3 eingeräumten Befugnissen zur Einforderung von ausstehenden oder zur 
Ergänzung der ungenügenden Steunererklärungen Gebrauch machen will; deßgleichen ist wegen 
der Erholung von Nachweisen über die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung oder Steuer- 
minderung, — soweit hiefür nach Art. 31 Abs. 3 Ziff. 6 Veranlassung besteht, — das 
Erforderliche vorzukehren. Bei dem Vollzuge der bezeichneten Vorschriften sind Bemängelungen 
geringfügiger Natur wie überhaupt alle für den Zweck der Erzielung einer angemessenen Be- 
stenerung nicht gebotenen Maßnahmen zu vermeiden. 
Als zweckmäßig wird es sich in der Regel erweisen, im Falle der Beanstandung einer 
Fassion oder bei sonst erforderlich werdenden Erhebungen mit der Einforderung der bezüg- 
lichen Erklärungen den Pflichtigen auf die Möglichkeit einer mündlichen Erörterung der Sache 
unter Bezeichnung der hiefür zur Verfügung stehenden Geschäftsstunden aufmerksam zu machen. 
Für die in Art. 31 Abs. 3 Ziffer 2 vorgesehene Einforderung von Ertragsfassionen 
ruht in der Beilage XII ein Muster an. Bei dem Vollzuge dieser Bestimmung ist mit 
entsprechender Umsicht vorzugehen und insbesondere von zwecklosen Belästigungen kleiner Ge- 
werbtreibender mit einfachen Betriebsverhältnissen Umgang zu nehmen. 
(Verh. des bes. Ausschusses der K. d. Abg. 1898/99 Beil.-Bd. XXI 39. Prot. 
Beil. 1210 S. 60/61). 
Für die Einsichtnahme der im Amtsbezirke befindlichen Gewerbsunternehmungen sind, 
soferne dieselbe durch amtlich Beauftragte vorgenommen werden soll, sachverständige Persön=
	        
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