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Macht die Gemeindebehörde von der ihr in Art. 26 Abs. 3 eingeräumten Befugniß
der Einverlangung von Gewerblisten Gebrauch, so sind letztere mit dem Verzeichnisse und
den Steuererklärungen an die Rentämter einzuschicken.
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Zu Art. 31 Abs. 2 und 3 des Gesetzes.
Für die Herbeiführung einer richtigen Steuerveranlagung, insbesondere für eine ent-
sprechende Anwendung der Bestimmungen in Art. 5 Abs. 2, Art. 7 und Art. 11 erscheint
eine gründliche Vorbereitung des Veranlagungsgeschäftes unerläßlich. Zu diesem Behufe
haben die Rentämter nach Maßgabe der Bestimmungen in Abs. 3 Ziff. 3 des Art. 31 über
die Verhältnisse der in ihrem Bezirke befindlichen Gewerbe möglichst umfassende Erhebungen
zu pflegen und zwar ist, soweit die jeweilige Neuanlage in Frage kommt, mit diesen vor-
bereitenden Maßnahmen nicht erst nach Einlangen der Fassionslisten zu beginnen. Für die
Vornahme dieser Erhebungen erscheint die bezeichneten Orts vorgesehene Einvernahme von
Auskunftspersonen von besonderem Werthe und werden die Rentämter nicht verfehlen, sich
hiefür der Mitwirkung geeigneter Persönlichkeiten rechtzeitig zu versichern.
Liegt seitens eines Pflichtigen keine oder nur eine ungenügende Steuererklärung vor,
so hat das Rentamt in Erwägung zu ziehen, ob bezw. in welcher Weise es von den ihm
in Art. 31 Abs 3 eingeräumten Befugnissen zur Einforderung von ausstehenden oder zur
Ergänzung der ungenügenden Steunererklärungen Gebrauch machen will; deßgleichen ist wegen
der Erholung von Nachweisen über die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung oder Steuer-
minderung, — soweit hiefür nach Art. 31 Abs. 3 Ziff. 6 Veranlassung besteht, — das
Erforderliche vorzukehren. Bei dem Vollzuge der bezeichneten Vorschriften sind Bemängelungen
geringfügiger Natur wie überhaupt alle für den Zweck der Erzielung einer angemessenen Be-
stenerung nicht gebotenen Maßnahmen zu vermeiden.
Als zweckmäßig wird es sich in der Regel erweisen, im Falle der Beanstandung einer
Fassion oder bei sonst erforderlich werdenden Erhebungen mit der Einforderung der bezüg-
lichen Erklärungen den Pflichtigen auf die Möglichkeit einer mündlichen Erörterung der Sache
unter Bezeichnung der hiefür zur Verfügung stehenden Geschäftsstunden aufmerksam zu machen.
Für die in Art. 31 Abs. 3 Ziffer 2 vorgesehene Einforderung von Ertragsfassionen
ruht in der Beilage XII ein Muster an. Bei dem Vollzuge dieser Bestimmung ist mit
entsprechender Umsicht vorzugehen und insbesondere von zwecklosen Belästigungen kleiner Ge-
werbtreibender mit einfachen Betriebsverhältnissen Umgang zu nehmen.
(Verh. des bes. Ausschusses der K. d. Abg. 1898/99 Beil.-Bd. XXI 39. Prot.
Beil. 1210 S. 60/61).
Für die Einsichtnahme der im Amtsbezirke befindlichen Gewerbsunternehmungen sind,
soferne dieselbe durch amtlich Beauftragte vorgenommen werden soll, sachverständige Persön=