Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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in  Art.  6  Abs.  2  des  Gesetzes  —  nach  dem  Stande  der  letztmals  vorgenommenen  amt—
lichen  Besichtigung  der  Geschäfts=  und  Kellerräume  festgesetzt  werden  kann.

Bei  der  Vornahme  der  Kontrolmaßnahmen  ist  mit  der  Prüfung  der  Aufschreibungen
auch  eine  Ermittlung  der  thatsächlich  vorhandenen  Lagerbestände  zu  verbinden  und  das  Ergebniß
  der  Prüfung  der  Aufschreibungen  wie  der  Lagerbestände  im  Wesentlichen  schriftlich
zu  konstatiren.  Die  betreffende  Vormerkung  ist  dem  Inhaber  des  Weinlagers  oder  dessen
Stellvertreter  jeweils  an  Ort  und  Stelle  zur  sofortigen  Abgabe  seiner  Erinnerungen  bekannt
zu  geben.  Ein  Hauptaugenmerk  ist  bei  der  Besichtigung  der  Geschäfts=  und  Kellerräume
darauf  zu  richten,  ob  und  in  welchen  Mengen  Rohstoffe  sich  vorfinden,  welche  zur  Herstellung
  von  Kunstwein  verwendet  zu  werden  pflegen  —  vergl.  das  Reichsgesetz  vom
20.  April  1892  betr.  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen  Getränken
(Reichs-G.-Bl.  S.  597)  —.

Die  Kontrole  ist  entweder  von  dem  Rentamtmann  selbst  oder  durch  dessen  Beauftragte
vorzunehmen.  Als  solche  können  insbesondere  die  Rentamtsoffizianten  und  diejenigen  von
den  übrigen  Rentamtsgehilfen,  welche  hiezu  befähigt  erscheinen,  in  dem  Regierungsbezirke  der
Pfalz  aber  auch  die  Steuereinnehmer  verwendet  werden.  Veranlaßten  Falles  sind  Sachverständige
  abzuordnen  oder  beizuziehen.  Der  Mitwirkung  hiezu  geeigneter  sachverständiger
Personen  haben  sich  die  Rentämter  rechtzeitig  zu  versichern.  Der  amtliche  Auftrag  ist  den
mit  der  Kontrole  betrauten  Personen  zu  ihrer  Legitimation  jeweils  schriftlich  zu  ertheilen.
Nach  Erforderniß  kann  bei  der  Vornahme  der  Kontrolmaßnahmen  ein  Organ  der  treffenden
Gemeindeverwaltung  zugezogen  werden,  welche  dem  bezüglichen  Ansuchen  des  Rentamtmanns
oder  des  amtlich  Beauftragten  zu  entsprechen  hat.

Für  die  Zwecke  der  Kontrolmaßnahmen  dürfen  nicht  verwendet  werden  Personen,  welche
das  nämliche  Geschäft  treiben,  und  die  Bediensteten  des  treffenden  Lagerinhabers.

Bei  Entnahme  von  Weinproben  behufs  deren  Untersuchung  ist  Vorsorge  zu  treffen,  daß
durch  Versiegelung  der  Probe  die  Identität  derselben  mit  dem  Erzeugnisse,  welchem  sie  entnommen
  wurde,  sichergestellt  und  eine  gleichfalls  versiegelte  Probe  (Gegenprobe)  dem  Inhaber
des  Weinlagers  zur  Wahrung  seiner  Interessen  eingehändigt  wird.

Zur  Umsicht  der  Rentämter  wird  vertraut,  daß  die  Kontrolmaßnahmen  in  wirksamer,
den  Absichten  des  Gesetzes  entsprechender  Weise  durchgeführt,  hiebei  aber  zwecklose  Belästigungen
  namentlich  gegenüber  jenen  Inhabern  von  Weinlagern  vermieden  werden,  hinsichtlich
welcher  dem  Rentamte  genügende  Anhaltspunkte  für  die  Annahme  eines  Verkehrs  mit  Kunstwein
  nicht  vorliegen.  Die  Kontrolorgane  sind  bei  ihrer  Abordnung  über  die  Art  der  Vornahme
  der  Kontrolmaßnahmen  mit  entsprechender  Anweisung  zu  versehen.

Den  Regierungsfinanzkammern  bleibt  überlassen,  zur  Ausführung  der  vorstehenden
Direktiven  in  Rücksicht  auf  besondere  Verhältnisse  der  einzelnen  Regierungsbezirke  und
Gegenden  weitere  Anordnungen  zu  treffen.