Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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lichkeiten,  welche  jedoch  ein  gleiches  Gewerbe,  wie  das  einzusehende  nicht  betreiben  dürfen,
auszuwählen.  Hinsichtlich  der  Vornahme  der  Geschäfts-  und  Kellerbesichtigungen  nach  Art.  31
Abs.  3  Ziff.  4  lit.  b  des  Gesetzes  wird  auf  die  hiewegen  in  §  22  gegenwärtiger  Instruktion
  enthaltenen  Vorschriften  hingewiesen.

Auf  Staatsanstalten  und  Organe  der  Staatsverwaltung,  denen  zufolge  ihres  dienstlichen
  Wirkungskreises  eine  besondere  Vertrauensstellung  mit  Bezug  auf  den  gewerblichen
Verkehr  zukommt,  (wie  z.  B.  die  k.  Verkehrsanstalten,  die  k.  Bank  in  Nürnberg,  dann
die  Fabrikinspektoren)  sind  die  gemäß  Art.  31  Abs.  3  Ziff.  3  den  Rentämtern  eingeräumten
  Befugnisse  nicht  in  Anwendung  zu  bringen.

Hinsichtlich  derjenigen  Gewerbegattungen,  bei  welchen  aus  Erwägungen  wirthschaftlicher
Natur  eine  von  der  allgemeinen  Negel  abweichende  Besteuerung  im  Gesetze  vorgesehen  ist  —
vergl.  insbesondere  hieher  Art.  23  (Waarenhäuser  2c.),  Tar.  Nr.  3,  49,  107  (Geheimmittel),
  Tar.  No  37,  48,  59,  136  (Kunstwein),  Tar.  Nr.  43  (Flaschenbier),
Tar.  Nr.  52  (Güterhandel)  Tar.  Nr.  1406  (Großmühlen)  —,  haben  die  Rentämter  einem
entsprechenden  Vollzuge  der  Bestimmungen  in  Art.  31  Abs.  2  und  3  in  Bezug  sowohl
auf  die  Feststellung  der  die  Anwendung  der  betreffenden  Tarifbestimmungen  bedingenden
Voraussetzungen  als  auch  auf  eine  möglichst  verlässige  Ermittlung  der  für  die  Höhe  der
Steuer  maßgebenden  Faktoren  wie  z.  B.  des  Umsatzes  bei  Waarenhäusern,  (vergl.  wegen
der  Einforderung  der  Geschäftsbücher  bei  den  nach  Art.  23  zu  versteuernden  Unternehmungen
  Art.  31  Abs.  3  Ziff.  4  lir.  d  des  Gesetzes)  der  Menge  des  Flaschenbieres  bei
Flaschenbierhändlern  und  bei  Brauereien,  welche  den  Detailverschleiß  von  Flaschenbier  betreiben,
  ein  besonderes  Augenmerk  zuzuwenden.  Im  Zweifel  ist  das  Gutachten  sachverständiger
  Personen  oder  Organe  einzuholen.

Als  Kontrolbehelf  für  die  Veranlagung  der  Gewerbsteuer  ist  auch  das  zur  Einkommensteuer
  gesammelte  Material  (Hauslisten  2c.)  entsprechend  zu  verwerthen.

§  22.
Zu  Art.  31  Abs.  3  Ziffer  4  lit.  b  des  Gesetzes.

Die  Vorschriften  in  Art.  31  Abs.  3  Ziffer  4  lit.  b  des  Gesetzes  bezwecken  einerseits
die  Ermittlung  der  Personen,  welche  sich  gewerbsmäßig  mit  Herstellung  von  Kunstwein,
dann  mit  Handel  oder  der  Vermittlung  des  Handels  mit  solchem  befassen  (s.  Tar.  Nr.  136,
48,  37  und  59),  andererseits  namentlich  eine  Kontrole  über  den  Umfang  des  Geschäftsbetriebs
  dieser  Gewerbetreibenden  an  der  Hand  der  von  ihnen  zu  führenden  Aufschreibungen.
In  letzterer  Beziehung  ist  die  Bestimmung  unter  Tar.  Nr.  136  zu  beachten,  wonach  die
der  Bemessung  der  Betriebsanlage  für  die  gewerbsmäßige  Herstellung  von  Kunstwein  zu

Grunde  zu  legende  Menge  des  Erzeugnisses  im  Zweifel  —  abweichend  von  der  Vorschrift
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