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lichkeiten, welche jedoch ein gleiches Gewerbe, wie das einzusehende nicht betreiben dürfen,
auszuwählen. Hinsichtlich der Vornahme der Geschäfts- und Kellerbesichtigungen nach Art. 31
Abs. 3 Ziff. 4 lit. b des Gesetzes wird auf die hiewegen in § 22 gegenwärtiger Instruk-
tion enthaltenen Vorschriften hingewiesen.
Auf Staatsanstalten und Organe der Staatsverwaltung, denen zufolge ihres dienst-
lichen Wirkungskreises eine besondere Vertrauensstellung mit Bezug auf den gewerblichen
Verkehr zukommt, (wie z. B. die k. Verkehrsanstalten, die k. Bank in Nürnberg, dann
die Fabrikinspektoren) sind die gemäß Art. 31 Abs. 3 Ziff. 3 den Rentämtern einge-
räumten Befugnisse nicht in Anwendung zu bringen.
Hinsichtlich derjenigen Gewerbegattungen, bei welchen aus Erwägungen wirthschaftlicher
Natur eine von der allgemeinen Negel abweichende Besteuerung im Gesetze vorgesehen ist —
vergl. insbesondere hieher Art. 23 (Waarenhäuser 2c.), Tar. Nr. 3, 49, 107 (Geheim-
mittel), Tar. No 37, 48, 59, 136 (Kunstwein), Tar. Nr. 43 (Flaschenbier),
Tar. Nr. 52 (Güterhandel) Tar. Nr. 1406 (Großmühlen) —, haben die Rentämter einem
entsprechenden Vollzuge der Bestimmungen in Art. 31 Abs. 2 und 3 in Bezug sowohl
auf die Feststellung der die Anwendung der betreffenden Tarifbestimmungen bedingenden
Voraussetzungen als auch auf eine möglichst verlässige Ermittlung der für die Höhe der
Steuer maßgebenden Faktoren wie z. B. des Umsatzes bei Waarenhäusern, (vergl. wegen
der Einforderung der Geschäftsbücher bei den nach Art. 23 zu versteuernden Unter-
nehmungen Art. 31 Abs. 3 Ziff. 4 lir. d des Gesetzes) der Menge des Flaschenbieres bei
Flaschenbierhändlern und bei Brauereien, welche den Detailverschleiß von Flaschenbier be-
treiben, ein besonderes Augenmerk zuzuwenden. Im Zweifel ist das Gutachten sachver-
ständiger Personen oder Organe einzuholen.
Als Kontrolbehelf für die Veranlagung der Gewerbsteuer ist auch das zur Einkommen-
steuer gesammelte Material (Hauslisten 2c.) entsprechend zu verwerthen.
§ 22.
Zu Art. 31 Abs. 3 Ziffer 4 lit. b des Gesetzes.
Die Vorschriften in Art. 31 Abs. 3 Ziffer 4 lit. b des Gesetzes bezwecken einerseits
die Ermittlung der Personen, welche sich gewerbsmäßig mit Herstellung von Kunstwein,
dann mit Handel oder der Vermittlung des Handels mit solchem befassen (s. Tar. Nr. 136,
48, 37 und 59), andererseits namentlich eine Kontrole über den Umfang des Geschäfts-
betriebs dieser Gewerbetreibenden an der Hand der von ihnen zu führenden Aufschreibungen.
In letzterer Beziehung ist die Bestimmung unter Tar. Nr. 136 zu beachten, wonach die
der Bemessung der Betriebsanlage für die gewerbsmäßige Herstellung von Kunstwein zu
Grunde zu legende Menge des Erzeugnisses im Zweifel — abweichend von der Vorschrift
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