Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

955. 917 
b) 2 Mark für jede spätere auf die Rechtsverhältnisse der Firma bezügliche 
Eintragung oder Löschung; 
2. bei Eintragungen in Betreff der offenen Handelsgesellschaften und der Kommandit- 
gesellschaften: 
a) 10 Mark für die erste Eintragung der Firma, 
b) 5 Mark für jede spätere auf die Rechtsverhältnisse der Firma bezügliche 
Eintragung oder Löschung; 
3. bei Eintragungen in Betreff der Gesellschaften mit beschränkter Haftung: 
a) 20 Mark für die erste Eintragung der Firma, 
b) 10 Mark für die spätere Eintragung einer Aenderung in dem Gesellschafts- 
vertrage, 
c) 5 Mark für jede sonstige auf die Rechtsverhältnisse der Firma bezügliche 
Eintragung oder Löschung; · 
4. bei Eintragungen in Betreff der Kommanditgesellschaften auf Aktien und der Aktien- 
gesellschaften: 
a) 30 Mark für die erste Eintragung der Firma, 
b) 20 Mark für die spätere Eintragung einer Aenderung in dem Gesellschafts- 
vertrage, 
c) 10 Mark für jede sonstige auf die Rechtsverhältnisse der Firma bezügliche 
Eintragung oder Löschung. 
Art. 56 (57). 
Muß eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptniederlassung als auch 
in das Handelsregister einer Zweigniederlassung geschehen, so ist für die Eintragung in ein 
jedes Register der vorgeschriebene Gebührensatz besonders zu erheben. 
Art. 57 (58). 
Wenn auf Grund einer und derselben Anmeldung nach den Vorschriften des Handels- 
gesetzbouchs mehrere Eintragungen, welche auf dieselbe Firma oder dieselbe Prokura oder die- 
selbe Gesellschaft sich beziehen, in das Handelsregister desselben Gerichts erfolgen, so kommt 
nur eine Gebühr und bei Verschiedenheit der Sätze der höchste Betrag zur Erhebung. 
Findet jedoch neben der Löschung des Gesammteintrags über eine Firma eine neue 
Eintragung derselben Firma in einer anderen Hauptabtheilung des nämlichen Handelsregisters 
oder in dem Handelsregister eines anderen Bezirkes statt, so sind sowohl für die Löschung, 
als auch für die neue Eintragung die im Art. 55 bestimmten Gebühren je besonders zu 
erheben.
	        
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