Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Er kann die Uebernahme eines Geschäfts von der Zahlung eines zur Deckung dieser 
Gebühren hinreichenden Vorschusses abhängig machen. 
Zahlungspflichtig ist der Antragsteller; mehrere Antragsteller haften für die Kosten als 
Gesammtschuldner. 
Art. 195 (158). 
Durch Königliche Verordnung wird bestimmt, wie der Gebührenpflicht bei den Akten 
der Gerichtsvollzieher zu genügen ist. 
Gerichtsvollzieher, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, verfallen in eine Geldstrafe 
im zehnfachen Betrage der geschuldeten Gebühr. 
Art. 196 (159). 
In den Fällen der §§ 122, 123 der Reichs-Konkursordnung werden für die Vor- 
nahme von Siegelungen und Entsiegelungen sowie für die Vornahme der Verrichtungen 
einer Urkundsperson durch den Gerichtsvollzieher Gebühren nicht erhoben. 
Art. 197 (161). 
Für die von den Gerichtsvollziehern vorgenommenen Mobiliarversteigerungen sind die 
Bestimmungen der Art. 247, 257 bis 264 maßgebend. 
V. Abtbeilung. 
Justiz-, innere, Polizei= und F#inanz-Verwaltung, Verwaltungsrechtspflege. 
Art. 198 (164). 
Auf dem Gebiete der Justiz-, inneren, Polizei= und Finanz-Verwaltung sowie der 
Verwaltungsrechtspflege unterliegen der Gebühr: 
Protokolle, Beschlüsse und Verfügungen, Bescheide, Zeugnisse, Beglaubigungen 
und die außerdem noch in dem Gesetze speziell bezeichneten Gegenstände und Amts- 
handlungen. 
Art. 199 (165). 
Bei den Distriktsverwaltungsbehörden und den ihnen nach Art. 201 gleichzuachtenden 
Behörden kommen, soweit in den folgenden Artikeln nicht ein Anderes bestimmt ist, zur 
Erhebung: 
1. für Protokolle 1 Mark für jede angefangene Stunde der Geschäftsdauer, 
2. für Beschlüsse und Verfügungen, Bescheide, Zeugnisse (Atteste, Bescheinigungen) 
2 bis 50 Mark, 
3. für die Beglaubigung einer Privatabschrift oder der Unterschrift in einer öffentlichen 
oder Privaturkunde (Legalisation) 1 Mark.
	        
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