Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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bei Gesuchen um Gewährung von Stundungen, Zahlungsfristen oder Nachlässen; 
.für Verhandlungen und Beschlüsse in Innungsangelegenheiten; 
für die Gestattung der Einsicht der bezirksbergamtlichen Bücher; 
bei Gesuchen um Verleihung von Unterstützungen, Stipendien, Freiplätzen, 
Erziehungsbeiträgen und Präbenden, dann bei Gesuchen um Anweisung des 
Tischtitelgenusses; 
in Begnadigungssachen; 
für Verhandlungen, welche im kaufmännischen oder sonstigen gewerblichen Verkehr 
öffentlicher Behörden und Anstalten mit Privaten gepflogen werden; 
für Zeugnisse über Armuth oder Unterstützungsbedürftigkeit; 
für Zeugnisse zu Zwecken der Regulirung von Pensionen, Sustentationen, Unter- 
haltsbeiträgen u. dergl.; 
für Leumundszeugnisse in Niederlassungssachen, dann für die Legalisation von 
Leumundszeugnissen oder Führungsattesten, Familienstandszeugnissen und 
Lebensattesten; 
für Zeugnisse zur Preisbewerbung bei landwirthschaftlichen Festen; 
für Zeugnisse zur Aufnahme in die Hebammenschule; 
für Schul-, Studien-, Abgangs-, Absolutorial-, Prüfungs= und sonstige derartige 
Zeugnisse der öffentlichen Unterrichtsanstalten. 
Die Bestimmungen über die besonderen Gebühren, welche für die Ausfertigung 
solcher Zeugnisse behufs Verwendung zur Exigenz jener Anstalten oder behufs 
Deckung der Prüfungskosten zur Erhebung gelangen, bleiben unberührt; 
für die Zeugnisse der Vermittlungsämter; 
. für Bescheinigungen über Gewerbebetriebs-Anzeigen; 
bei Gesuchen um die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zur Abgabe von 
Ehrensalven bei Beerdigung von ehemaligen Feldzugssoldaten 
Art. 232 (195). 
Die Verwaltungsbehörden sind unbeschadet des ärarialischen Erinnerungs= und Beschwerde- 
rechts befugt, Gebühren, welche durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld 
der Betheiligten entstanden sind, niederzuschlagen und für abweisende Bescheide, wenn der 
Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntniß der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht, 
Gebührenfreiheit zu gewähren. 
Art. 233 (196). 
Ist ein Verfahren, für welches nach den bestehenden Landesgesetzen oder Verordnungen 
eine Gebühr nicht zu erheben wäre, nach freier Ueberzeugung der Behörde durch offenbar 
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