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Für ein bei dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei einem Notar in der
Pfalz anhängiges Theilungsverfahren wird nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz-
buchs die Gebühr des Art. 165 erhoben, es sei denn, daß die Betheiligten von der Durchführung
des Verfahrens abstehen, bevor eine Verhandlung vor dem Notar stattfindet. Auf die Gebühr
des Art. 165 kommen die nach den bisherigen Vorschriften entrichteten Gebühren in Anrechnung.
Art. 308.
Für den Beschluß, durch welchen nach Art. 6 des Gesetzes über das Liegenschaftsrecht
in der Pfalz vom 1. Juli 1898 das Vormundschaftsgericht, nach Art. 120 des Gesetzes,
Uebergangsvorschriften zum Bürgerlichen Gesetzbuche betreffend, die zuständige Behörde eine
Oypothek bestellt, für das Ersuchen um Einschreibung und für die Einschreibung der Hypothek
in das Hypothekenbuch werden Gebühren für den Staat nicht erhoben.
Art. 309.
Die Bestimmungen über die Gebühren in Grundbuchsachen treten hinsichtlich der Gebühren-
sätze, soweit dieselben dem Gebührenpflichtigen günstiger sind, an dem im Art 296 be-
zeichneten Termin, im Uebrigen für jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft,
in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist
Bis zu diesem Zeitpunkte haben für die Gebühren in Hypotheken= und Grundbuch-
sachen noch die seitherigen Bestimmungen Anwendung zu finden.
Ebenso verbleibt es in Ansehung der Gebühren für das Hypothekenreinigungsverfahren
bei den bisherigen Bestimmungen, soweit nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz
buchs ein Hypothekenreinigungsverfahren in der Pfalz stattfindet.
Art. 310.
Für die innerhalb der ersten zehn Jahre nach Anlegung des Grundbuchs beantragte
Eintragung von Grunddienstbarkeiten, die zu der Zeit bestehen, zu welcher das Grundbuch
als angelegt anzusehen ist, in das Grundbuch sowie für die Eintragung solcher Grunddienst-
barkeiten in das Hypothekenbuch gemäß Art. 44 des Gesetzes, Uebergangsvorschriften zum
Bürgerlichen Gesetzbuche betreffend, kommen Gebühren nicht zur Erhebung.
Ist auf Grund des Art. 10 des Gesetzes, Uebergangsvorschriften zum Bürgerlichen
Gesetzbuche betreffend, die Eintragung von Grunddienstbarkeiten angeordnet worden, so findet
die Vorschrift des Abs. 1 von dem Ablaufe der Frist zur Anmeldung der Grunddienstbarkeiten
an keine Anwendung auf die Grunddienstbarkeiten, deren Eintragung angeordnet worden ist.
Art. 311.
Auf notarielle Urkunden über den Erwerb und Verlust des Eigenthums an einem
Grundstück oder diesem gleichstehenden Rechte sowie über die Begründung, Uebertragung,
Belastung und Außhebung eines anderen Rechts an einem Grundstück oder eines Rechts an
einem solchen Rechte finden auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes und bis zu dem Zeit-