Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Ausführungsbestimmungen
zu  den  Grundsätzen,  betreffend  die  Besetzung  der  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Kommunalbehörden  rc.  mit  Militäranwärtern.

 

Zu  8  1.

1.  Für  die  Beurtheilung  der  Frage,  welche  Bedienstungen  als  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  im  Sinne  der  Grundsätze  zu  betrachten  sind,  läßt  sich  bei  der  Verschiedenartigkeit
  der  Verhältnisse  ein  allgemein  giltiger  Maßstab  nicht  aufstellen.  Die  Entscheidung
hierüber  wird  sich  vielmehr,  insoweit  nicht  die  §§  3  und  4  der  Grundsätze  besondere  Anhaltspunkte
  bieten,  nach  den  jeweils  bestehenden  Organisationen  und  dem  Inhalt  der  Dienstesaufgabe
  zu  richten  haben.

Für  die  Gemeinden  bilden  die  einschlägigen  Bestimmungen  der  Gemeindeordnungen
eine  entsprechende  Grundlage.  Im  Zweifel  sind  die  für  die  Reichs=  und  Staatsbehörden
geltenden  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  in  Betracht  zu  ziehen.
Wie  ferner  §  13  ausweist,  ist  die  Ausdehnung  des  Begriffes  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  nicht  auf  solche  Bedienstungen  beschränkt,  mit  welchen  ein  etatsmäßiges
Gehalt  verbunden  ist.

2.  Die  Besorgung  von  Geschäften,  welche  lediglich  im  Wege  des  Vertrages  übernommen
werden,  und  bei  welchen  den  Betheiligten  die  Eigenschaft  eines  öffentlichen  Beamten  mangelt,
vielmehr  ein  rein  privatrechtliches  Dienstverhältniß  vorliegt,  fällt  nicht  unter  die  Bestimmung
der  Grundsätze.

3.  Geistliche  Orden,  welchen  organisationsgemäß  die  Leitung,  Verwaltung  und  Bedienung
  von  Anstalten  und  Instituten  anvertraut  wird,  können  mit  dem  zugehörigen  Personal
auch  angesichts  der  neuen  Bestimmungen  beibehalten  werden.

Ferner  bleiben  auch  stiftungsmäßige  —  den  Grundsätzen  nicht  entsprechende  —  Anordnungen
  hinsichtlich  der  Personalbesetzung  nach,  wie  vor  maßgebend.

4.  Als  „Kommunalverbände“  kommen  in  Bayern  neben  den  Gemeinden  die  Bürgermeistereien,
  die  Distrikts=  und  Kreisgemeinden  in  Betracht.

Als  „Institute“  im  Sinne  des  §  1  der  Grundsätze  können  nur  solche  gelten,  welche
einer  staatlichen  Aufsicht  unterstellt  sind.

Anstalten  und  Einrichtungen,  welche  von  Vereinen  ins  Leben  gerufen  sind  und  betrieben
  werden,  werden  von  den  Grundsätzen  nicht  berührt.