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Ausführungsbestimmungen
zu den Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen
bei den Kommunalbehörden rc. mit Militäranwärtern.
Zu 8 1.
1. Für die Beurtheilung der Frage, welche Bedienstungen als Subaltern= und Unterbeamtenstellen
im Sinne der Grundsätze zu betrachten sind, läßt sich bei der Verschiedenartigkeit
der Verhältnisse ein allgemein giltiger Maßstab nicht aufstellen. Die Entscheidung
hierüber wird sich vielmehr, insoweit nicht die §§ 3 und 4 der Grundsätze besondere Anhaltspunkte
bieten, nach den jeweils bestehenden Organisationen und dem Inhalt der Dienstesaufgabe
zu richten haben.
Für die Gemeinden bilden die einschlägigen Bestimmungen der Gemeindeordnungen
eine entsprechende Grundlage. Im Zweifel sind die für die Reichs= und Staatsbehörden
geltenden Verzeichnisse der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen in Betracht zu ziehen.
Wie ferner § 13 ausweist, ist die Ausdehnung des Begriffes der Subaltern= und Unterbeamtenstellen
nicht auf solche Bedienstungen beschränkt, mit welchen ein etatsmäßiges
Gehalt verbunden ist.
2. Die Besorgung von Geschäften, welche lediglich im Wege des Vertrages übernommen
werden, und bei welchen den Betheiligten die Eigenschaft eines öffentlichen Beamten mangelt,
vielmehr ein rein privatrechtliches Dienstverhältniß vorliegt, fällt nicht unter die Bestimmung
der Grundsätze.
3. Geistliche Orden, welchen organisationsgemäß die Leitung, Verwaltung und Bedienung
von Anstalten und Instituten anvertraut wird, können mit dem zugehörigen Personal
auch angesichts der neuen Bestimmungen beibehalten werden.
Ferner bleiben auch stiftungsmäßige — den Grundsätzen nicht entsprechende — Anordnungen
hinsichtlich der Personalbesetzung nach, wie vor maßgebend.
4. Als „Kommunalverbände“ kommen in Bayern neben den Gemeinden die Bürgermeistereien,
die Distrikts= und Kreisgemeinden in Betracht.
Als „Institute“ im Sinne des § 1 der Grundsätze können nur solche gelten, welche
einer staatlichen Aufsicht unterstellt sind.
Anstalten und Einrichtungen, welche von Vereinen ins Leben gerufen sind und betrieben
werden, werden von den Grundsätzen nicht berührt.