Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Zu  §  10.

1.  Die  seitherige  Zuständigkeit  der  Stellen  und  Behörden  zur  Aufnahme,  Anstellung
und  Entlassung  von  Beamten  und  Bediensteten  erleidet  keinerlei  Aenderung.  Insbesondere
bleiben  auch  die  in  dieser  Beziehung  den  Gemeinden  eingeräumten  Competenzen  unberührt.

2.  „Vorgesetzte  Militärbehörde“  im  Sinne  des  Abs.  2  lit.  a  ist  das  Regiment  bezw.
selbstständige  Bataillon  die  einschlägige  Behörde,  Anstalt  2c.

Von  diesen  Behörden  werden  die  Bewerbungen  unter  Anwendung  von  Gesuchslisten
sofort  den  betreffenden  Anstellungsbehörden  mitgetheilt.

Die  Bewerbung  hat  eine  spezielle  Bezeichnung  der  angestrebten  Bedienstung  zu  enthalten,
wobei  jedoch  nicht  ausgeschlossen  ist,  daß  ein  und  dasselbe  Bewerbungsgesuch  auf  verschiedene
Bedienstungen  sich  erstrecke,  soferne  die  Bewerberverzeichnisse  für  letztere  bei  der  nämlichen
Anstellungsbehörde  geführt  werden.

3.  Als  Belege  sind  im  Allgemeinen  —  und  vorbehaltlich  weiter  gehender  Anordnungen
der  Anstellungsbehörden  —  beizufügen  und  zwar  den  Bewerbungen

A.  Der  im  aktiven  Militärdienste  befindlichen  Militäranwärter

a)  der  Civilversorgungsschein,

b)  das  Nationale,  in  welchem  die  Zeit,  während  welcher  der  Bewerber  etwa  nicht
im  aktiven  Dienste  stand,  ersichtlich  zu  machen  ist,

c)  das  Führungszeugniß,

d)  ein  militärärztliches  Zeugniß,

e)  eine  vom  Bewerber  selbst  geschriebene  kurze  Darstellung  seines  Lebenslaufes  mit
Beglaubigung  der  eigenhändigen  Schrift.

B.  Der  aus  dem  aktiven  Dienste  ausgeschiedenen  Militäranwärter  (Abs.  2  lit.  b)

a)  der  Civilversorgungsschein,

b)  der  Militärpaß  bezw.  Entlassungsschein,

c)  das  Führungszeugniß,

d)  ein  amtsärztliches  Zeugniß  über  die  körperliche  Tauglichkeit  für  die  betreffende  Stelle,

e)  eine  vom  Bewerber  selbst  geschriebene  kurze  Darstellung  seines  Lebenslaufes  mit
Beglaubigung  der  eigenhändigen  Schrift,

!)  amtlicher  Nachweis  über  die  Lebens=  und  Erwerbsverhältnisse,  insbesondere  den
Familienstand  und  Leumund  des  Bewerbers.

4.  Der  Civilversorgungsschein  und  der  Militärpaß  bezw.  Entlassungsschein,  sowie  das
Führungszeugniß  sind  bei  der  Mittheilung  über  den  Erfolg  der  Bewerbung  (Ziff.  3  und  4
zu  §  11  unten)  zurückzugeben.

5.  Vorstehende  Bestimmungen  gelten  nur  für  die  Bewerbung  um  Aufangsstellen;  unmittelbare
  Bewerbungen  um  Aufrückungsstellen  finden  nicht  statt.