Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W56.  977

Den  Gesuchstellern  sind  jedoch  veranlaßten  Falles  für  etwaige  Bewerbung  diejenigen
Stellen  zu  bezeichnen,  von  welchen  die  Aufrückung  zu  der  angestrebten  Stelle  stattfinden  kann.

6.  Militäranwärter,  welche  eine  Anstellung  im  Sinne  des  Abs.  3  gefunden  haben,
sind  in  dem  Bewerberverzeichnisse  zu  streichen  und  können  ihre  Aufnahme  in  dasselbe  erst
nach  dem  freiwilligen  Ausscheiden  ohne  Pension  oder  dieser  gleich  zu  achtenden  Sustentation  rc.
von  Neuem  verlangen.

Von  der  erfolgten  Anstellung  ist  denjenigen  Behörden  Kenntniß  zu  geben,  in  deren
Bewerberverzeichniß  der  angestellte  Militäranwärter  außerdem  notirt  ist.  Die  Militäranwärter
sind  verpflichtet,  diejenigen  Anstellungsbehörden  namhaft  zu  machen,  bei  welchen  sie  notirt  sind.

Zu  §  11.

1.  Das  Bewerberverzeichniß  —  die  Anwärterliste  —  (Anl  2)  wird  vom  1.  April
1900  ab  angelegt  und  ist  mit  aller  Sorgfalt  und  behufs  Vortrages  von  Veränderungen
oder  Zusätzen  nicht  zu  gedrängt  zu  führen.

2.  Als  erste  Meldung  kommt  nur  diejenige  in  Betracht,  welche  in  der  vorgeschriebenen
Weise  belegt  ist.

3.  Beanstandungen  wegen  mangelnder  oder  unvollständiger  Belege  sind  dem  Bewerber

baldigst  bekannt  zu  geben.  Im  Falle  der  Zurückweisung  einer  Bewerbung  ist  der  Bewerber
von  dem  Abweisungsgrunde  zu  verständigen.

4.  Wird  die  Bewerbung  angenommen,  so  haben  die  Anstellungsbehörden  den  Bewerbern
den  erfolgten  Eintrag  in  das  Bewerberverzeichniß  mitzutheilen.

In  dieser  Mittheilung  sind  die  Bewerber  zugleich  darauf  hinzuweisen,  daß  sie  bei
Meidung  der  Streichung  in  dem  Verzeichnisse  ihre  Meldung  alljährlich  zum  1.  Dezember
—  das  erste  Mal  zum  1.  Dezember  des  auf  das  Jahr  der  Vormerkung  folgenden  Kalenderjahres
  zu  erneuern,  hiebei  die  in  ihren  Familien-,  Vermögens-,  Gesundheits=  und
sonstigen  wesentlichen  Verhältnissen  eingetretenen  Aenderungen  anzugeben  haben  und  daß  die
Richtigkeit  der  bezüglichen  Angaben  seitens  der  nicht  mehr  im  aktiven  Dienste  befindlichen
Militäranwärter  jedesmal  durch  Beilegung  eines  amtlichen  Zeugnisses  zu  bescheinigen  ist.

Bezüglich  der  im  aktiven  Dienste  befindlichen  Militäranwärter  —  s.  oben  zu  §  10,
3  A  —  werden  die  gleichartigen  Angaben  in  dem  die  Meldungserneuerung  übermittelnden
behördlichen  Begleitschreiben  aufgenommen  bezw.  bestätigt.

5.  Ist  ein  Militäranwärter  bei  verschiedenen  ein  Bewerberverzeichniß  führenden  Behörden
vorgemerkt  und  will  er  diese  sämmtlichen  Vormerkungen  aufrecht  erhalten,  so  hat  er  seine  Meldung
alljährlich  bei  jeder  dieser  Behörden  nach  Maßgabe  vorstehender  Bestimmungen  zu  erneuern.

6.  Für  die  im  aktiven  Dienste  befindlichen  Militäranwärter  werden  die  oben  in  Ziffer
3  und  4  erwähnten  Mittheilungen  durch  die  vorgesetzte  Behörde  —  s.  Ziff.  2  zu  §  10  —