Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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4. Was die ad 3 erwähnte informatorische Beschäftigung anbelangt, so kann dieselbe 
zwar den sofortigen Eintritt in eine bestimmte erledigte Stelle zur Folge haben; sie hat 
aber zunächst den Zweck, von einer Behörde des einschlägigen Dienstzweiges als „qualificirt“ 
befunden zu werden und dem Bewerber einen Ausweis über Gang und Erfolg seiner Vor- 
bildung für etwaige Bewerbungen an die Hand zu geben. 
Militäranwärter können auf Ansuchen, welchem der Civilversorgungsschein beizugeben 
ist, zur informatorischen Beschäftigung zugelassen werden. 
Nach Ableistung derselben haben die Amtsvorstände gegebenen Falles ein Zeugniß über 
die Befähigung zur Uebernahme einer Stelle der betreffenden Art auszzufertigen. 
Hiebei ist mit Umsicht und Gewissenhaftigkeit zu verfahren und sind nicht nur die 
Auffassungsgabe, der Fleiß und die Willigkeit, dann die Leistungen, sondern auch das 
moralische und staatsbürgerliche Verhalten des Beschäftigten in Betracht zu ziehen. 
Zu § 16. 
1. Die Verzeichnisse über die gegenwärtig vorhandenen den Militäranwärtern vorzu- 
behaltenden Subaltern= und Unterbeamtenstellen — einschließlich der Aufrückungsstellen — 
sind alsbald nach dem beifolgenden Formulare und nach Beamtenklassen geordnet anzulegen 
(§§ 6 und 7 der Grundsätze). 
Bezüglich der Gruppirung und Reihenfolge kann das für die Stellen im Staatsdienste 
bestehende Verzeichniß — Gesetz= und Verordnungs-Blatt vom Jahre 1896, S. 29 ff. — 
das Vorbild abgeben und wird es namentlich bei größeren Gemeinden veranlaßt erscheinen, 
die Dienstesstellen nach einzelnen Verwaltungsabtheilungen und Einrichtungen gesondert auf- 
zuführen. . 
Auf der ersten Seite des Verzeichnisses sind die allgemeinen Vorbedingungen für die 
Bewerbungen zu vermerken (s. oben Ziff. 1 zu § 15). 
2. Die Seitens der Anstellungsbehörden festgestellten Verzeichnisse sind bezüglich des 
in Betracht kommenden Geschäftsbereiches der k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, 
von diesen letzteren, bezüglich der Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalten von dem 
Landesversicherungsamte zu genehmigen und bei diesen Stellen — von Seite der einem 
Bezirksamte untergeordneten Gemeinden durch Vermittlung dieser Behörde — längstens 
bis zum 1. Februar 1900 einzureichen. 
Die Verzeichnisse sind darauf zu prüfen, ob sie den Grundsätzen entsprechend aufgestellt 
mh vollständig sind, etwaige Beanstandungen aber im Benehmen mit den betheiligten Ge- 
niinzen oder Anstalten nach Thunlichkeit zu beheben. 
Alsdann sind die Verzeichnisse mit den erforderlichen berichtlichen Erläuterungen längstens 
bis 15. März 1900 dem k. Staatsministerium des Innern vorzulegen, welches dieselben 
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