65. 1215
III.
IV.
VI.
als regelmäßige Beilagen des Hauptblattes erkennen lassen, gleichviel ob sie nur
im Zusammenhange mit der Hauptzeitung oder für sich allein durch Vermittelung
der Post bezogen werden können. Es ist nicht erforderlich, daß die Nebenblätter
in Form, Papier und Druck mit der Hauptzeitung übereinstimmen.
B. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen.
Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche den Bestimmungen in § 12 ent-
sprechende Drucksachen befördert, die nach Inhalt, Form, Papier, Druck oder sonstiger
Beschaffenheit nicht als Bestandtheile derjenigen Zeitung erachtet werden können, mit
welcher die Versendung erfolgen soll.
Jede Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger bei der
Postanstalt des Aufgabeorts unter Entrichtung der Gebühr für so viele Exemplare, als
der Zeitung beigelegt werden sollen, vorher angemeldet werden. Das Einlegen in die
einzelnen Zeitungsexemplare ist Sache des Verlegers.
Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, auch
nicht geheftet, geklebt oder gebunden sein; die einzelnen Bogen müssen in der Bogen-
form zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen
befugt, die nach Größe und Stärke des Papieres oder nach ihrer sonstigen Beschaffen-
heit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen.
Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt ¼/ Pfennig für je 25 Gramm
jedes einzelnen Beilage-Exemplars. Ein bei Berechnung des Gesammtbetrages sich er-
gebender Bruchtheil einer Mark wird erforderlichenfalls auf eine durch 5 theilbare
Pfennigsumme aufwärts abgerundet.
8§ 64 erhält folgende geänderte Fassung:
8 64.
Tausch= und Freiexemplare.
Tausch= und Freiexemplare, die von den Verlegern der in Bayern erscheinenden Zeitungen
untereinander oder an andere Personen innerhalb Bayerns versendet werden wollen, können
auf dem Postzeitungswege befördert werden, wenn vom Verleger der Verlagspostanstalt vor
dem Beginne der Bezugszeit die Empfänger schriftlich bekannt gegeben werden. Bei jeder
Anmeldung hat der Verleger die Zeitungsgebühr und, wenn er die Zustellgebühr entrichten
will,
auch diese sogleich zu bezahlen. Für die dienstlichen Freiexemplare für kgl. Behörden
ist keine Zeitungsgebühr zu entrichten.
München, den 9. Dezember 1900.
Dr. rhr. v. Trailsheim.
1927