Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

65. 1215 
III. 
IV. 
VI. 
als regelmäßige Beilagen des Hauptblattes erkennen lassen, gleichviel ob sie nur 
im Zusammenhange mit der Hauptzeitung oder für sich allein durch Vermittelung 
der Post bezogen werden können. Es ist nicht erforderlich, daß die Nebenblätter 
in Form, Papier und Druck mit der Hauptzeitung übereinstimmen. 
B. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen. 
Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche den Bestimmungen in § 12 ent- 
sprechende Drucksachen befördert, die nach Inhalt, Form, Papier, Druck oder sonstiger 
Beschaffenheit nicht als Bestandtheile derjenigen Zeitung erachtet werden können, mit 
welcher die Versendung erfolgen soll. 
Jede Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger bei der 
Postanstalt des Aufgabeorts unter Entrichtung der Gebühr für so viele Exemplare, als 
der Zeitung beigelegt werden sollen, vorher angemeldet werden. Das Einlegen in die 
einzelnen Zeitungsexemplare ist Sache des Verlegers. 
Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, auch 
nicht geheftet, geklebt oder gebunden sein; die einzelnen Bogen müssen in der Bogen- 
form zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen 
befugt, die nach Größe und Stärke des Papieres oder nach ihrer sonstigen Beschaffen- 
heit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. 
Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt ¼/ Pfennig für je 25 Gramm 
jedes einzelnen Beilage-Exemplars. Ein bei Berechnung des Gesammtbetrages sich er- 
gebender Bruchtheil einer Mark wird erforderlichenfalls auf eine durch 5 theilbare 
Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
8§ 64 erhält folgende geänderte Fassung: 
8 64. 
Tausch= und Freiexemplare. 
Tausch= und Freiexemplare, die von den Verlegern der in Bayern erscheinenden Zeitungen 
untereinander oder an andere Personen innerhalb Bayerns versendet werden wollen, können 
auf dem Postzeitungswege befördert werden, wenn vom Verleger der Verlagspostanstalt vor 
dem Beginne der Bezugszeit die Empfänger schriftlich bekannt gegeben werden. Bei jeder 
Anmeldung hat der Verleger die Zeitungsgebühr und, wenn er die Zustellgebühr entrichten 
will, 
auch diese sogleich zu bezahlen. Für die dienstlichen Freiexemplare für kgl. Behörden 
ist keine Zeitungsgebühr zu entrichten. 
München, den 9. Dezember 1900. 
Dr. rhr. v. Trailsheim. 
1927
	        
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