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Streitigkeit zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden vorliege, weil die Finanz-
verwaltung die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ersatzverbindlichkeit des Klägers
aus seiner rentamtlichen Verwaltung in Anspruch nimmt und die Zuständigkeit der Gerichte
nur in Ansehung der Frage anerkennt, ob civilrechtliche Gründe für die Befreiung des
Klägers von der ihm auferlegten Haftung vorliegen, das Landgericht München I aber, wie
der im Gegensatze zu der vorgebrachten Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs erlassene
Beweisbeschluß klar ersehen lasse, sich ohne Rücksicht auf den Haftungsbeschluß der Ver-
waltungsbehörde für zuständig erachtet, über die Ersatzpflicht des Klägers zu entscheiden.
Nach der landesherrlichen Verordnung vom 24. März 1802 habe der Rentbeamte allein
und ohne Einschränkung dem Staate für seine Geschäftsführung zu haften. Die von ihm
aufgenommenen und bezahlten Gehilfen seien nur Privatbedienstete des Rentbeamten, der
die Verantwortung für ihre Thätigkeit zu tragen habe. Diese Verantwortung schließe aus,
daß der Rentbeamte sich durch Berufung auf ein Versehen oder eine Verfehlung seines
Gehilfen entlasten könne, es sei denn, daß ihm die Erfüllung seiner Verbindlichkeit ohne
seine und seiner Gehilfen Schuld, also durch einen Zufall oder höhere Gewalt, unmöglich
geworden ist. Nach der feststehenden und auch von den Gerichten gebilligten Praxis der
Verwaltungsbehörden sei es deren Aufgabe, endgiltig darüber zu befinden, ob ein Rechnungs-
oder Kassendefekt besteht und ob der Beamte dafür zu haften hat, und dieser habe nur
dann ein Recht, den Ersatz des Geleisteten auf dem Wege der Klage zu verlangen, wenn
diesem Verlangen ein im Civilrechte wurzelnder Titel zur Seite steht. Das Landgericht
München 1 habe sich aber nicht auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob der Kläger
einen Privatrechtstitel geltend gemacht habe, der ihn von der durch die Verwaltungsbehörde
festgestellten Haftung befreit.
In der heutigen öffentlichen Sitzung stellte der Rechtsanwalt Justizrath Kleinschroth
Namens des Fiskus den Antrag, die Unzuständigkeit der Gerichte für die Entscheidung über
die Klage auszusprechen, und begründete diesen Antrag im Sinne der von der Regierung
eingereichten Denkschrift. Der für den Kläger erschienene Rechtsanwalt Dr. Kaiser beantragte,
die Zuständigkeit der Gerichte auszusprechen, und machte zur Begründung dieses Antrags
geltend, daß die Klage sich auf die Behanptung gründe, den Kläger treffe kein Verschulden
an den von Kuchenbauer verübten Unterschleifen, daß die Frage, ob ein nach den civilrecht-
lichen Grundsätzen die Haftung des Klägers begründendes Verschulden ihm zur Last falle,
den Streitgegenstand bilde und daß dies für die Zuständigkeit maßgebend sei. Die Be-
hauptung, daß der Rentbeamte auch ohne alles Verschulden für die Handlungen seiner Ge-
hilfen hafte, entbehre einer gesetzlichen Grundlage und werde von der Regierung selbst nicht
unbedingt festgehalten. Die Disziplinarbehörde könne zwar ein dienstliches Verschulden des
Rentbeamten feststellen, aber diesem keine Zahlungspflicht auferlegen.