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leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung
oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während der Beförderung eine Beschädigung
oder ein Verlust entstanden ist.
III. Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und
Metallpatronen, sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum Schutz der Pulverladung
dienenden Blechmantel müssen in Kisten oder Fässer fest von außen und innen verpackt und
als solche, sowohl auf der Post-Packetadresse, als auch auf der Sendung selbst, bezeichnet
sein Die Patronen müssen für Centralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein,
daß weder ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote, noch ein Ausstreuen
des Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht einge—
halten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar.
IV. Die im 8 2 III ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch in solchen
Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten,
dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen,
Zündspiegel oder Patronen enthalten.
V. Wegen der Waarenproben mit lebenden Bienen, Flüssigkeiten ꝛc. siehe 8 14.
§ 4.
Verpackung der Postsendungen.
I. Die Verpackung der Postsendungen muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, des
Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein.
II. Briefe mit Werthangabe müssen mit einem haltbaren, aus einem Stücke herge-
stellten Umschlage versehen sein. Der Umschlag darf nicht farbige Ränder haben.
III. Bei Packeten mit Gegenständen von geringerem Werthe, die nicht unter Druck leiden
und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, sowie bei Akten= oder Schriftenpacketen genügt bei
einem Gewichte bis zu 3 Kilogramm eine Umhüllung von Packpapier mit angemessener Ver-
schnürung. Schwerere Gegenstände müssen, sofern nicht der Inhalt und Umfang eine festere
Verpackung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapiere verpackt sein.
IV. Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, die durch Nässe, Reibung
oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren, müssen nach Maßgabe
ihres Werthes, Umfangs und Gewichtes genügend sicher in Wachsleinwand, Pappe oder in
gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen überzogenen Kisten rc. verpackt sein.
V. Sendungen mit einem Inhalt, der anderen Sendungen schädlich werden könnte,
müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung ferngehalten wird. Bei Glasgegen-
ständen, Flüssigkeiten u. s. w., deren Versendung mit der Briefpost als Waarenproben er-
folgen soll, hat die Verpackung den Bestimmungen im § 14 zu entsprechen. Mit der Packet-