Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M II. 
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X. Es ist zulässig: 
11 
10. 
11. 
12. 
auf gedruckten Visitenkarten die Adresse des Absenders, seinen Titel, sowie mit 
höchstens 5 Worten oder mit den iblichen Anfangsbuchstaben gute Wünsche, 
Glückwünsche, Danksagungen, Beileidsbezengungen oder andere Höflichkeitsformeln 
handschriftlich hinzuzufügen; 
auf den Drucksachen selbst den Tag der Absendung, die Unterschrift oder Firma 
sowie den Stand und Wohnort des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem 
Wege anzugeben oder abzuändern; 
Druckfehler zu berichtigen; 
den Korrekturbogen das Manuskript beizufügen und in den Korrekturbogen Aender- 
ungen und Zusätze zu machen, die die Korrektur, die Form und den Druck be- 
treffen, solche Zusätze bei mangelndem Raum auch auf besonderen Zetteln an- 
zubringen. 
gewisse Stellen des gedruckten Textes zu durchstreichen, um sie unleserlich zu machen; 
Wvorte oder Theile des Textes, auf die man die Aufmerksamkeit zu lenken wünscht, 
durch Anstriche hervorzuheben und zu unterstreichen; 
bei Preislisten, Börsenzetteln, Handelszirkularen und Prospekten Zahlen nebst 
Zusätzen, die als Bestandtheile der Preisbestimmung zu betrachten sind, sowie bei 
Reise-Ankündigungen den Namen des Reisenden, den Tag und den Namen des 
Ortes, den er zu besuchen beabsichtigt, mit der Feder oder auf mechanischem Wege 
einzutragen oder zu berichtigen; 
in Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt handschriftlich 
anzugeben; 
in Einladungs= und Einberufungskarten den Namen des Eingeladenen, sowie Zeit, 
Zweck und Ort der Zusammenkunft zu vermerken; 
auf Büchern, Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern, Landkarten, Weihnachts- 
und Neujahrskarten eine Widmung hinzuzufügen und diesen Drucksachen eine auf 
den Gegenstand bezügliche Rechnung beizulegen, sowie die Rechnung mit solchen 
handschriftlichen Zusätzen zu versehen, die den Inhalt der Sendung betreffen und 
nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden 
Mittheilung haben; 
bei Bücher- und Subskriptionszetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen, 
Zeitschriften, Bilder und Musikalien die bestellten oder angebotenen Werke 2c. 
handschriftlich zu bezeichnen und die gedruckten Mittheilungen ganz oder theilweise 
zu durchstreichen oder zu unterstreichen; 
Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen;
	        
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