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Ueberfahren der Poststationen.
I. Die Posthalter sind nicht befugt, eine benachbarte Poststallstation zu überfahren.
II. Für den Fall jedoch, daß auf der nächsten Poststallstation Postpferde nicht abgegeben
werden können, kann der Posthalter bewilligen, daß seine Pferde bis zur folgenden Station
weiter verwendet werden.
III. Ist der Ort, wohin sich ein Reisender begibt, nur höchstens 5 Kilometer von der
nächsten Station entfernt, so können die Pferde, ohne auf der zwischenliegenden Poststation
umgespannt zu werden, bis zum Bestimmungsorte des Reisenden durchaus verwendet werden.
§ 95.
Geförderung auf Seitenorte.
I. Die Posthalter sind verbunden, Reisende auf Verlangen nach solchen Seitenorten,
an denen keine Poststation besteht und sohin auch keine Postentfernung festgesetzt ist, zu be-
fördern, wenn die Wegeslänge dahin nicht mehr als 30 Kilometer beträgt.
II. Im Falle die zu befahrende Straße nicht chaussirt ist, muß die Hälfte der Extra-
posttaxe und des Postillonstrinkgeldes nach Masßgabe der Ortsentfernung mehr bezahlt werden.
§ 96.
Führung der Postpferde.
Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder dessen
Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Befugniß, sogleich
auszuspannen, ohne daß der Reisende Anspruch auf Rückersatz der erlegten Extraposttaxen
erheben kann. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch Schläge antreiben will.
§ 97.
Haftung.
I. Bei der Extrapostbeförderung wird von der Postverwaltung weder für den Verlust
oder die Beschädigung an Sachen, welche der Reisende bei sich führt, noch bei einer körper-
lichen Beschädigung des Reisenden Entschädigung geleistet (vergl. S§ 11 des Postgesetzes).
II. Die Extrapostreisenden können jedoch Entschädigungsansprüche gegen den Posthalter
geltend machen.